Allein ein Mehrergebnis aufgrund einer Außenprüfung begründet keinen Anfangsverdacht. Dieser Grundsatz sollte inzwischen allgemein bekannt sein. Leider sieht die Praxis oft anders aus. Im Einzelfall sollten dann die genauen Umstände geklärt werden. Oftmals lassen sich dann entlastende Argumente herausarbeiten. Zudem muss die Hinterziehung dem Beschuldigten bewiesen werden. Darauf weisen die Steueranwälte von LHP hin. Auch das Bundesfinanzministerium hat sich aufgrund der Praxis gezwungen gesehen, nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht jeder steuerliche Fehler gleichzeitig eine Steuerhinterziehung ist (vgl. die Besprechung des BMF-Erlasses durch Rechtsanwalt Dirk Beyer in NZWiSt 2016, Heft 7). Die Einleitung von Strafverfahren führt oft zu keinen gerichtsfesten Beweisen, sondern mündet nicht selten in Einstellungen gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage, weil der Beschuldigte vorschnell zustimmt. Doch dann können weiteren Gefahren drohen (u.a. Haftung - wobei die die Geldauflage streng genommen die Unschuldsvermutung in Kraft lässt, gewerberechtliche Verbote, Eintragungen in Register etc.).
Das Mehrergebnis der Prüfung des Gastronomen ist streitig. Zur Verfahrensvereinfachung vereinbart der Steuerberater für seinen Mandanten daraufhin eine sogenannte tatsächliche Verständigung. In der Schlussbesprechung weist der Betriebsprüfer nicht auf einen sogenannten Strafvorbehalt hin. Der Gastronom zahlt die Steuer und meint, nun sei alles klar. Doch weit gefehlt: Nach einer gewissen Zeit meldet sich die Strafsachenstelle des Finanzamtes, leitet ein Steuerstrafverfahren ein und schlägt eine die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro vor (§ 153a StPO).
Bei einer Betriebsprüfung sollte eine tatsächliche Verständigung auf der steuerlichen Ebene nur geschlossen werden, wenn gleichzeitig klar ist, ob noch ein Strafverfahren droht. Denn ansonsten kommt das dicke Ende zum Schluss.
Hinweis von LHP: Es sollte unbedingt auf eine sogenannte doppelte Verständigung (steuerliche und strafrechtliche Einigung) geachtet werden, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Im oben aufgeführten Praxisfall kann der Verteidiger argumentieren, dass
Ein Steuerstrafverfahren kann nur gegen bestimmte Personen eingeleitet werden, wenn gegen sie ein Anfangsverdacht besteht. Auch hier verfährt die Praxis der Ermittlungsbehörden oft anders.
In einem Unternehmen wurde die private KfZ-Nutzung aufgrund eines Fehlers in der Lohnbuchhaltung über mehrere Monate nicht richtig der Lohnsteuer unterworfen. Nachdem die Betriebsprüfung ihren Bericht fertiggestellt hatte, erfolgte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Vielzahl von Personen des Unternehmens. Dann machte die Ermittlungsbehörde den Vorschlag, die Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO einzustellen.
Eine solche Vorgehensweise erscheint spekulativ. Zunächst müssen Anhaltspunkte geklärt werden, wie die Rollenverteilung im Unternehmen war und wer Täter und Gehilfe ist (vgl. zur Hinterziehung in Unternehmen: Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2016, S. 1058 und 1304). Leider stimmen Beschuldigte in der Praxis oft diesen „Angeboten“ zur Einstellung gem. § 153a StPO oft schnell zu. Dies ist einerseits verständlich, wenn der Beschuldigte schlicht „Ruhe haben will“. Andererseits wissen Ermittlungsbehörden dies und wählen daher oft eine Höhe der Geldauflage, die von vielen gerade noch akzeptiert wird.
Die Steueranwälte von LHP weisen in Steuerstrafverfahren darauf hin, dass eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO zwar eine Option ist, aber oftmals auch eine Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO (mangels nachgewiesener Tat) oder ein Freispruch angestrebt werden kann. Dies hängt von den Argumenten im Einzelfall ab. Hier sollte der Verteidiger für seinen Mandanten ein durchdachtes Verteidigungskonzept aufstellen.
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