Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.1.2018 angekündigt, einen Irrtum des Täters wahrscheinlich als seinen Tatumstandsirrtum zu werten. Bei einem Tatumstandsirrtum ist der Vorsatz ausgeschlossen, so dass diese Rechtsprechung der Verteidigung dient. Rechtsanwalt Dirk Beyer hat zu diesem BGH-Urteil in der Fachzeitschrift NZWiSt ausführlich Stellung genommen (Beyer, NZWiSt 2018, 339).
Diesem BGH-Urteil lag folgender Fall zugrunde: Dem Angeklagten war als Arbeitgeber das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgeworfen worden. Er berief sich zu seiner Entlastung u.a. darauf, ohne Unrechtseinsicht gehandelt zu haben. Ein Steuerberater und Rechtsanwalt habe sich von der Rechtmäßigkeit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit überzeugt gezeigt. Der BGH konnte als Revisionsgericht jedoch allein aufgrund dieser Angabe nicht das fehlende Unrechtsbewusstsein und damit das Vorliegen eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB in Bezug auf seine Arbeitgebereigenschaft überprüfen. Es fehlte bereits die Darlegung, was der Berater dem Angeklagten im Einzelnen mitgeteilt hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz war lückenhaft. Für die neue Hauptverhandlung wies der BGH darauf hin, dass er erwägt, seine Rechtsprechung zur unterschiedlichen Handhabung von Irrtümern über die Arbeitgebereigenschaft bei § 370 AO und § 266a StGB zu ändern.
Bisher ging der BGH davon aus, dass unterschiedliche Anforderungen an den Inhalt des Vorsatzes in Bezug auf das normative Merkmal des Arbeitgebers in § 266a StGB und § 370 AO i.V.m. § 41a EStG (Lohnsteuer) zu stellen seien:
Hinweis von LHP: Der BGH wird somit künftig sämtliche Irrtümer, die dazu führen, dass dem Täter der Vorsatz hinsichtlich einer Abführungspflicht (§ 266a StGB) oder hinsichtlich des Steueranspruchs (§ 370 AO) fehlt, als Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB) werten. Damit fehlt dann der Vorsatz Diese Sichtweise ist zu begrüßen und schafft mehr Klarheit.
Angestellter T erzielt nebenberuflich zahlreiche Beratungshonorare. Bei der Aufstellung der Summe der Einzelhonorare übersieht er versehentlich das Honorar für einen Auftrag. Hierdurch wird die Einkommensteuer um 800 € zu niedrig festgesetzt.
Lösung: T irrt sich über die Besteuerungsgrundlagen. Die Höhe der Honorare sind Tatumstände, so dass unstreitig ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegt.
Der Onkel schenkt seinem Neffen einen Geldbetrag. Die Schenkungsteuer beträgt 5.000 Euro. Der Neffe zeigt die Schenkung nicht dem zuständigen Schenkungsteuer-Finanzamt an (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Der Onkel geht irrtümlich davon aus, dass allein dem Beschenkten die Pflicht zur Anzeige der Schenkung obliegt. Die zusätzliche Anzeigepflicht des Schenkenden gem. § 30 Abs. 2 ErbStG kennt der Onkel nicht.
Lösung: Da der Onkel sich nicht bewusst war, dass auch ihn selbst eine Anzeigepflicht traf und damit keinen Vorsatz hatte, einen Steueranspruch zu verletzen, hat er keine vorsätzliche Hinterziehung gem. § 370 AO begangen. Es handelt sich bei ihm um einen Tatumstandsirrtum. Ob daneben dogmatisch auch ein Verbotsirrtum angenommen wird, ist für die Straflosigkeit nicht relevant. Eine andere Frage ist, ob er eine leichtfertige Hinterziehung gem. § 378 AO begangen hat. Insofern ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob sich A hätte bemühen müssen, um hinsichtlich eigener schenkungssteuerlicher Pflichten genauere Informationen oder eine Beratung zu erhalten.
LHP weist für die Praxis der Steuerstrafverteidigung hin, dass eine richtige Einordnung eines Irrtums das A & O für eine effektive Verteidigung ist. Wo kein Vorsatz ist, kann auch keine Strafbarkeit bestehen. Jeder Fall ist im Einzelfall zu bewerten.
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