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Steuerhinterziehung: Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchung nur ausnahmsweise

Das BVerfG hat in seinem Beschluss v. 2.7.2009 festgestellt, dass Beweismittel grundsätzlich auch nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung im Strafverfahren verwertet werden können (2 BvR 2225/08). Hierfür ist eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen maßgebend. Dieser Beschluss ist analog auf das Steuerstrafverfahren zu übertragen.

Damit der Betroffene ein späteres Beweisverwertungsverbot geltend machen kann, sollte durch den Verteidiger das Fehlverhalten vorsorglich dokumentiert werden (z.B. Äußerungen der Beamten). Ggf. bietet sich auch das Filmen oder Fotografieren der Durchsuchung an. Dieses Thema besprechen RA/StB Heuel und RA Beyer in der Oktober-Ausgabe der Praxis des Steuerstrafrechts (PStR).

Angesichts des o.g. Beschluss des BVerfG kommt „nachträglicher“ Rechtsschutz in Form eines Beweisverwertungsverbotes nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

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