Das OLG München stellte mit Urteil v. 19.6.08 fest, dass eine falsche persönliche Steuererklärung des Steuerberaters (in eigener Sache) in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (2 StO 2/2008, rechtskräftig).
Daraus folgt:
1. Auch eine Steuerhinterziehung in eigener Sache kann für den Steuerberaterberufsrechtliche Konsequenzen haben (z.B. Verweis, Geldbuße usw.).
2. Wenn diese Steuerhinterziehung strafrechtlich sanktioniert wird, kann trotzdem zusätzlich eine berufsrechtliche Sanktion folgen (sog. disziplinärer Überhang).
3. Bei einer Verteidigung des Steuerberaters sollten beide Verfahren im Blick behalten werden (ggf. folgt das berufsrechtliche erst anschließend). Wenn - wie i.d.R. - erst das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen wird, sollte das Strafgericht darauf hingewiesen werden, dass auch noch eine berufsrechtliche Sanktion droht, um so ggf. Einfluss auf die Strafhöhe zu erreichen.
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