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Steuerhinterziehung bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen?

Mit Urteil vom 15.9.2016 - Rs. C-518/14 (Senatex)  hat der EuGH zugunsten der Unternehmer geurteilt, dass Rechnungsberichtigungen eine steuerliche Rückwirkung haben können.

Dies bedeutet steuerlich: Eine Verzinsung gem. § 233a AO scheidet daher aus. Unklar ist, was der EuGH mit seinem Hinweis meinte, dass die nationale Gesetzgebung Sanktionen vorsehen könne, wenn Vorsteuer mit zunächst nicht ordnungsgemäßen Rechnungen geltend gemacht wurde. Gemeint sind hier nur formelle Fehler der Rechnungen (wie z.B. Tippfehler, Irrtümer in der Adresse etc.). 

Die Frage ist somit: Welche bußgeld- und strafrechtlichen Risiken können sich insofern für Unternehmer und Berater ergeben?

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Gegen eine scharfe Sanktion in diesen Fällen könnte die Tendenz des EuGH sprechen, den Formalismus im Bereich der Umsatzsteuer abzubauen. Ein bußgeld- oder strafrechtliches Sanktionsbedürfnis besteht wohl meist nicht. Die deutschen Gerichte können dies jedoch anders sehen. Es ist nicht empfehlenswert, sehenden Auges formell nicht ordnungsgemäße Rechnungen zu buchen und die Vorsteuer zu ziehen. Die weitere nationale Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Selbstverständlich darf keine Vorsteuer aus Scheinrechnungen etc. geltend gemacht werden (= Steuerhinterziehung). Dies ist ein anderer Fall.

Hinweise zu dem aktuellen Themenfeld gibt Rechtsanwalt Dirk Beyer in seinem Beitrag in NWB 2016, S. 3854.

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