Sowohl in der Selbstanzeigeberatung als auch in den Fällen streitiger Steuerstrafverteidigung taucht immer häufiger die Frage nach einer etwaigen Geldwäschestrafbarkeit und der Zulässigkeit der Annahme von Beraterhonoraren auf.
Im Dezember 2001 wurde mit der Einführung des Gesetzes zur Steuerverkürzungsbekämpfung die schwere Steuerhinterziehung erstmals als taugliche Vortat einer Geldwäsche mit Freiheitsstrafe sanktioniert.
Als Geldwäsche bezeichnet man die Wiedereinbringung illegalen Schwarzgeldes in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Das illegale Geld ist entweder das Ergebnis illegaler Tätigkeiten (beispielsweise aus Drogen- oder Waffenhandel, unter Umständen auch aus Steuerhinterziehung) oder soll der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen. Häufig sind demnach vermögenswerte Sachen oder Rechte Gegenstand der Steuerhinterziehung.
Die Ursprungsfassung des Tatbestandes der Geldwäsche stammt aus dem Jahr 1992. Zu dieser Zeit war weder ein Bezug auf Zoll- noch auf Steuerstraftaten gegeben. Mit Blick auf die zunehmende Ausweitung von Zoll- und Steuerstraftaten wurde der Tatbestand der Geldwäsche zunehmenden Änderungen unterworfen. Nunmehr fallen insbesondere auch Fälle der Steuerhinterziehung unter den Tatbestand der Geldwäsche, wenn die Steuerhinterziehung gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen worden ist.
Da die Steuerhinterziehung neben der Begehung im Festsetzungsverfahren auch in der Außenprüfung, im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Verständigung im tatsächlichen Sinne, im Rechtsbehelfsverfahren oder vor dem Finanzgericht begangen werden kann, gewinnt die Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche zunehmend an Bedeutung.
Die aufgezeigte Entwicklung führt insbesondere dazu, dass bei der Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäsche, der Verdacht auf die Begehung einer Steuerhinterziehung zumindest nahe liegt. Besteht ein solcher Verdacht der Begehung einer Steuerhinterziehung, gelangen Aufzeichnungen die im Rahmen der Ermittlungen zur Geldwäsche durch die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft erlangt wurden, an die Finanzbehörden. Ferner können Aufzeichnungen und Informationen für ein Steuerstrafverfahren oder für die Festsetzung einer Steuernachzahlung verwendet werden.
In diesem Fall kann es zu problematischen Berührungspunkten mit den rechts- und steuerberatenden Berufen kommen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Steuerhinterzieher sich wegen möglicher Ermittlungen aufgrund des Verdachtes einer Steuerhinterziehung an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wendet. Für diesen Fall, das ein Berater und ein Steuerhinterzieher eine Geschäftsbeziehung eingehen, ist es insbesondere mit Blick auf das Beraterhonorar nicht unproblematisch, wie sich das Empfangen eines Beraterhonorars von einem Steuerhinterzieher auswirkt.
Gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 b, S. 3 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer wissentlich oder leichtfertig die durch eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung vereitelt oder gefährdet oder sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet.
Daraus folgt, dass neben der durch die Steuerhinterziehung unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen, ferner auch ersparte Aufwendungen kontaminiert sind. Dies führt dazu, dass die Vermögenswerte, die durch eine Steuerhinterziehung erlangt wurden regelmäßig nicht mehr vom übrigen Vermögen des Steuerhinterziehers unterschieden werden können.
Es besteht demnach die Möglichkeit, dass ein Beraterhonorar aus Vermögenswerten, die durch die Steuerhinterziehung erlangt wurden, gezahlt wird. Geht man im Falle einer Steuerhinterziehung mithin von einer Kontaminierung des gesamten Vermögens aus, ist ein straffreies Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem Steuerhinterzieher unter Umständen tatsächlich nicht mehr möglich.
Objektiv ist der Tatbestand der Geldwäsche schon dann erfüllt, wenn ein Steuerberater oder Strafverteidiger sein Honorar von einem Konto überwiesen bekommt, auf das Erstattungen von einem gewerbsmäßigen Steuerhinterzieher vom Finanzamt überwiesen wurden.
Zwar ist für den Bereich des Strafverteidigers geklärt, dass für die Annahme von Honoraren Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz nicht ausreichen soll. Bis zu der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Regeln für den Strafverteidiger auch auf andere Berater (Rechtsanwalt, Steuerberater) anwendbar sind, besteht unter Umständen aber weiterhin ein erhebliches Risiko. Wenn der Berufsträger im Einzelfall zugleich als Strafverteidiger (§ 392 AO) und als Steuerberater tätig ist, spricht vieles dafür, einen solchen Fall insgesamt nach den Regeln für das Verteidigungsmandat zu beurteilen.
Bei der Beratung im Rahmen einer Selbstanzeige sollten Gelder, die nicht explizit aus unproblematischen Quellen stammen, von dem Berater nicht ohne weiteres angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob hier die Privilegien für Strafverteidiger anzuwenden sind. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird u.E. aber auch die Vortat der Geldwäsche hinfällig.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535