Ein wesentliches Instrument der Finanzbehörden, Steuergestaltungen zu überprüfen und damit sog. „Steuerschlupflöcher“ zu schließen, liefert § 42 Abgabenordnung (AO) mit dem Begriff des „Gestaltungsmissbrauchs“. Der Begriff des Missbrauchs ist gesetzlich bislang nicht definiert. Er ist vielmehr im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung definiert worden. Ein Missbrauch liegt danach vor, wenn der Steuerpflichtige eine rechtsschädliche Gestaltung zum Zwecke der Steuervermeidung wählt, die wirtschaftlich unangemessen ist.
Es obliegt zunächst der Finanzverwaltung der Nachweis für das Vorliegen einer „unangemessenen“ rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der Steuerpflichtige in einem weiteren Schritt „beachtliche außersteuerliche Gründe“ für diese Gestaltung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer nach der Verkehrsanschauung üblichen Gestaltung entstanden wäre.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535