Im Jahr 1993 wurde in der Russischen Föderation (RF) die Steuerpolizei als Nachfolger der Steuerfahndungsämter der Staatlichen Steuerdienste eingerichtet. Gesetzliche Grundlage ist das "Gesetz über die Bundesorgane der Steuerpolizei" v. 20.5.1993.
Die Steuerpolizei hat folgende Aufgaben (§ 10 Steuerpolizeigesetz):
- Aufdeckung,
- Erforschung und
- Untersuchung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten;
- Unterstützung der Finanzbehörden;
- Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption in den Steuerbehörden;
- Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter der Steuerpolizei sowie ihrer Familien gegen Gewalttaten.
Bemerkenswert: Der Steuerpolizei dürfen keine zusätzlichen Aufgaben übertragen werden. Dies hat zwei Hintergründe:
- die bereits bestehende Machtfülle soll nicht erweitert werden;
- und die o.g. Aufgaben soll die Steuerpolizei effektiv und konzentriert wahrnehmen können.
Organisatorisch ist die Steuerpolizei selbständiger Teil der Bundesverwaltung der russischen Föderation (RF). In Deutschland liegen die Kompetenzen hingegen größtenteils auf Länderebene und Bundesbehörden können beispielsweise Amtshilfe leisten (z.B. Entschlüsselung von Mobiltelefonen). Allerdings gibt es in der RF lokale Behörden, die vor Ort die Aufgaben der Steuerpolizei wahrnehmen (sog. Departments in den Republiken und Regionen und in Moskau sowie St. Petersburg).
Die russische Steuerpolizei hat einen janusköpfigen Charakter wie auch die deutsche Steuerfahndung, d.h.
- einerseits darf sie steuerlich ermitteln,
- aber auch strafrechtliche Untersuchen vornehmen.
Während die deutschen Steuerfahndung selbst nicht "Verfahrensherrin" ist, sondern Steuerstrafverfahren nur durch Staatsanwaltschaften oder die "kleine Staatsanwaltschaft", also die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzbehörden, geführt werden dürfen,führt die russische Steuerpolizei Steuerstrafverfahren auch selbst. Allerdings muss sie diese später der Staatsanwaltschaft vorlegen.
Die Befugnisse sind umfassend, so dass Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Sperrung von Bankkonten etc. möglich sind. Der gesetzliche Unterschied zum deutschen Recht besteht im Formellen: Das deutsche Recht erweckt den Anschein, dass jede einschneidende Maßnahme durch einen Richter geprüft wird. Dies ist in der Praxis oftmals jedoch nur eine Formalie, die leicht zu erfüllen ist. Der praktische Unterschied zur deutschen Steuerfahndung liegt z.B. in dem polizeilich-militärisch geprägtem Auftreten sowie in der geringen Transparenz staatlichen Vorgehens. Beispielsweise sind deutsche Steuerfahnder nicht mit Schusswaffen ausgerüstet (nur die Mitarbeiter des Zolls).
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