Dieser hatte nach Ansicht der Kläger seine nebenvertragliche Aufklärungspflicht aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt, da er die Geschäftsführer der Gesellschaft nicht vor Vornahme einer Zahlung auf eine gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG alte Fassung (entspricht § 64 S. GmbHG neue Fassung) mögliche persönliche Inanspruchnahme hingewiesen hatte.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht der Steuerberater - Der Sachverhalt:
Die Kläger waren jeweils Geschäftsführer der A-GmbH und B-GmbH. Die Kläger und die beiden Gesellschaften sind vom dem beklagten Steuerberater steuerlich beraten worden. Der Steuerberater hat den Kläger in 2006 geraten, dass die B-GmbH der A-GmbH einen Geldbetrag überweist, damit die A-GmbH – die seit 2004 überschuldet war – ihrerseits ein Darlehen zurückbezahlt, das diese von der Tochter eines Klägers gewährt bekommen hatte.
In 2007 ist über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Kläger – die Geschäftsführer der A-GmbH – erfolgreich auf Zahlung des an die Tochter gezahlten Geldbetrages in Anspruch genommen. Aufgrund dessen haben die Kläger ihren Steuerberater auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrages in Anspruch genommen.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht der Steuerberater – Das Urteil:
Das OLG Celle hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerberater muss keinen Schadensersatz leisten, weil er keine nebenvertragliche Aufklärungspflicht aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt habe.
Nach Ansicht des OLG Celle waren die klagenden Geschäftsführer selbst verpflichtet gewesen, vor Überweisung des Geldbetrages an die Tochter eines Klägers zu überprüfen, ob durch diese Zahlung der Haftungstatbestand des § 64 Abs. 2 GmbHG alte Fassung (entspricht § 64 S. GmbHG neue Fassung) erfüllt wird.
Auch wenn der Steuerberater verpflichtet sei, den Mandanten - als Ausprägung einer Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsvertrag – vor Schaden zu bewahren und auf mögliche insolvenzrechtliche Risiken hinzuweisen, umfasst diese Pflicht jedoch nicht, den Geschäftsführer einer GmbH
hinzuweisen.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht der Steuerberater – Stellungnahme der Rechtsanwälte und Steuerberater von LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte in Köln:
Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Celle ist aus der Sicht der Steuerberater zu begrüßen. Das OLG Celle befasst sich mit einer bislang noch nicht vollständig geklärten Rechtsfrage, nämlich zum Umfang der nebenvertraglichen Aufklärungspflicht eines Steuerberaters in der Krise seines Mandanten.
Dem OLG Celle ist zuzustimmen, dass der Steuerberater seinen Mandanten nicht auf das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG alte Fassung (entspricht § 64 S. GmbHG neue Fassung) aufklären muss. Es würde zu einer Überspannung der Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag führen, wenn der Steuerberater – neben der Aufklärung über steuerliche Risiken – auch auf mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Risiken in der wirtschaftlichen Krise seines Mandanten aufklären müsste. Folge wäre ein nicht hinzunehmendes unüberschaubares Haftungsrisiko des Steuerberaters.
Das Urteil des OLG Celle steht wohl im Einklang mit der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Steuerberaters in der Krise seines Mandanten. Der Steuerberater muss nach wohl überwiegender, aber noch umstrittener Ansicht in der Rechtsprechung einen Geschäftsführer einer GmbH nicht aufklären, dass
Diese Rechtsansicht hat das OLG Köln (Urteil vom 23.02.2012, 8 U 45/11 kommentiert von Prowatke/Felten, BB Heft 33/2012, VII) für den Fall bestätigt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH die Überschuldung bereits bekannt ist und der Steuerberater nicht mit der wirtschaftlichen Beratung der GmbH beauftragt ist. In diesem Falle besteht keine Aufklärungspflicht.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht der Steuerberater – Empfehlung der Rechtsanwälte und Steuerberater von LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte in Köln:
Da der Umfang der Aufklärungspflichten eines Steuerberaters in der wirtschaftlichen Krise eines Mandanten weiterhin ungeklärt ist und damit Rechtsunsicherheit besteht, ist zu empfehlen, bei Mandatsannahme den Auftragsumfang genau zu bezeichnen und ausdrücklich auf steuerliche Angelegenheiten zu begrenzen, wenn dies dem Auftragsumfang entspricht.
Befindet sich ein Mandant in einer wirtschaftlichen Krise, sind erfolgte Aufklärungen schriftlich zu dokumentieren.
Sollten Sie als Steuerberater von einem Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sein, stehen wir als Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht in Köln, aber auch bundesweit gerne zur Verfügung, um den Haftungsanspruch – in enger Abstimmung mit Versicherer – abzuwehren.
An der Pauluskirche 3-5,
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