Dass mit dem Begriff Geldwäsche nicht das Reinigen von Banknoten gemeint ist, dürfte hinreichend bekannt sein. Auch dass Geldwäsche illegal ist und die Herkunft des Geldes verschleiern soll, weiß der moderne Mensch. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei Geldwäsche um einen dubiosen Kreislauf im Geldsystem.
Heutzutage existieren verschiedene Wege, wie illegal erworbenes Kapital gesäubert werden kann. Laut Schätzungen des Bundesnachrichtendienstes werden allein innerhalb der Europäischen Union etwa 100 Milliarden Euro aus Wettbetrügereien, Waffenhandel, illegaler Prostitution und Drogengeschäften sauber gewaschen.
Steuerberater sind mit verschärften Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche konfrontiert. Wo vormals ausdrücklich begründeter Verdacht Voraussetzung war, ist nun von Seiten des Steuerberaters jeder Verdachtsfall auf Geldwäsche zu melden, in dem seine Beratung selbst zum Zweck der Geldwäsche in Anspruch genommen wird. Rechtsberatung durch auf Berufsrecht für Steuerberater spezialisierte Rechtsanwälte ist daher im Zweifelsfall zu empfehlen.
Auch Steuerberater müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Blickfeld von Ermittlungsbehörden stehen.
Nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GwG hat die Bundessteuerberaterkammer zudem angeordnet (siehe DStR 2012, S. 772, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte , die in eigener Praxis tätig sind, einen Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die zuständige Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde ist, zu bestellen haben, wenn in der eigenen Praxis mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe gemäß § 56 StBerG tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Die Bestellungen und Abberufungen sind der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Gemäß § 261 Abs. 1 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer der nachstehen aufgeführten Taten herrührt verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder das Auffinden, den Verfall, die Ermittlung der Herkunft, Sicherstellung oder Einziehung eines solchen Gegenstandes gefährdet oder sogar vereitelt. Die Vorschrift verfolgt die Zielsetzung, einerseits die Einschleusung illegaler Gelder in den Wirtschaftskreislauf zu verhindern und andererseits den Vortäter mit seinem Vermögen zu isolieren. Rechtswidrige Taten im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB, an die der Straftatbestand der Geldwäsche anknüpfen kann, sind
Die beiden erstgenannten Voraussetzungen, von denen nur eine vorliegen muss, sind schnell erfüllt:
Nachweisschwierigkeiten für Ermittlungsbehörde: Der Begriff "Gegenstand" im Sinne der Geldwäsche ist nicht klar definiert. Neben Geld werden auch andere inkriminierte Gegenstände und Rechte sowie Surrogate erfasst. Bei der Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche ist unklar, um welches Tatobjekt es sich bei der Steuerhinterziehung handeln muss. Für Steuervorteile, die nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO unberechtigt erlangt werden, ist die Sachlage eindeutig. Hier erhält der Täter einen Vermögensvorteil in Gestalt der erstatteten Steuern unmittelbar zugewandt. Bei den anderen Varianten der Steuerhinterziehung sieht die Sache anders aus. Hier erhält der Täter keinen konkret abgrenzbaren Vermögensbestandteil, sondern allein die Möglichkeit der rechtswidrigen Nichtbegleichung der Steuerschuld. Der Vorteil besteht darin, dass er die Steuerschuld nicht aus seinem Vermögen begleichen muss. Diesbezüglich ist seit Einführung der Norm streitig, ob darin noch ein "Gegenstand" zu sehen ist. Auch die spätere Ergänzung der Norm dergestalt, dass diese auch auf "Vermögensbestandteile hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind" Anwendung findet, löst das Problem u.E. nicht. Bei der Steuerersparnis handelt es sich lediglich um einen - nicht abgrenzbaren - rechnerischen bzw. einen virtuellen Vorteil. Anderenfalls würde in diesen Fällen durch die Steuerhinterziehung das Gesamtvermögen kontaminiert. Das wiederum würde bedeuten, dass sich die Kassiererin im Supermarkt selbst strafbar machen würde, wenn sie wüsste, dass gegen den Kunden an der Kasse ermittelt wird. Der durch die Geldwäschevortat stammende Gegenstand ist mithin auf die aus der konkreten Steuerhinterziehung gesparten Steuern begrenzt. Damit ist aber nur der Betrag abstrakt begrenzt und die Frage, welcher konkrete Teil des Vermögens kontaminiert ist unbeantwortet, was die Ermittlungsbehörden vor Probleme stellen dürfte.
Bei Geldwäsche werden oft illegale Einnahmen in ein legales Unternehmen gebracht. Diese werden als Einnahmen proklamiert und anschließend normal versteuert. Nach wie vor führt der Weg, der gerne von der Mafia genutzt wird, über Bars und Pizzerien. Was sich anhört wie aus einem Gangster-Epos der 70er und 80er Jahre, ist auch in Deutschland verbreitet. Eine Pizzeria beispielsweise, die kaum Gäste verzeichnen kann, aber über Jahre hinweg besteht, steht unweigerlich unter dem Verdacht, dass es sich um einen Geldwäscheladen handeln könnte. Der Wirt nutzt hierbei das Schwarzgeld, um jede Woche Getränke und Lebensmittel einzukaufen, vorwiegend auch bei einem Tochterunternehmen. Ein gastronomischer Erfolg ist hierbei jedoch gar nicht gewünscht und die Waren werden unter der Hand wieder an Kollegen weiterverkauft. Jedoch tauchen in den Büchern des Lokals Scheineinnahmen von nie anwesenden Gästen auf. Auf diese ganz simple Art und Weise wird das Schwarzgeld weiß gewaschen. Bei der Prüfung der Bücher rechnen Steuerbehörden aus diesem Grund oftmals genau durch, ob beispielsweise das Verhältnis zwischen Wurst, Käse und Mehl stimmig ist.
Hinweis für Bilanzbuchhalter und Steuerberater: Buchhalter und Steuerberater sollten besonders darauf achten, ob Scheinfirmen zur Geldwäsche eingesetzt werden. Auffällig können in diesem Zusammenhang hohe Bargeldeinnahmen, hohe Umsätze, die nicht zum Materialeinsatz passen und Geschäfte, die mit dem Unternehmensgegenstand nichts zu tun haben sein.
Etwas komplizierter, aber nicht weniger effektiv, funktioniert Geldwäsche im großen Stil. Zuerst einmal wird hierbei Bargeld in „Bankgeld“ umgewandelt. Illegal erworbenes Kapital wird auf Bankkonten eingezahlt; in der Vergangenheit oft in Luxemburg, im Fürstentum Monaco, in Liechtenstein oder in der Schweiz. Das Ausland ist hierbei sehr attraktiver als die heimischen Gefilde, denn in Deutschland muss die Identität der Einzahler von Banken ab einem Betrag von 15.000 Euro überprüft werden.
Durch diesen Vorgang wird aus dem Schwarzgeld „Graugeld“. Nun wird die Herkunft des Geldes von Komplizen durch zahlreiche Transaktionen quer durch die Welt verschleiert. Somit kann der Fiskus den Geldfluss nicht mehr nachvollziehen. In der folgenden Stufe wird das Geld neu investiert. Dies kann beispielsweise in Form von Firmenbeteiligungen, Hotels oder Bauprojekten geschehen. Durch Gewinnausschüttungen oder Verkäufe ist das ehemalige Schwarzgeld nun zu blütenweißen Einnahmen „ehrbarer“ Geschäftsleute geworden.
Hinsichtlich der Tätigkeit von Strafverteidigern ist der Tatbestand der Geldwäsche nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 nur dann mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn der Strafverteidiger sie zu dem Zeitpunkt der Honorarannahme sicher Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Damit ist eine leichtfertige Geldwäsche für Strafverteidiger ebenso wenig strafbar, wie ein Handeln mit dolus eventualis, also mit bedingtem Vorsatz.
Ob allerdings diese Rechtsprechung des BVerfG ohne weiteres Steuerberater übertragen werden kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Anerkannt ist zwar, dass es verfehlt wäre, komplette Berufsgruppen oder berufliche Tätigkeitsfelder mit einem pauschalen Strafverdacht zu überziehen, jedoch ist eine gesetzlich verankerte, allgemeine Strafbarkeitsbeschränkung für besonders gefährdete Berufsgruppen wie Steuerberater nicht vorgesehen. Es ist jedoch auch kein Grund zu erkennen, warum die für den Anwalt in seiner Funktion als Strafverteidiger entwickelte Privilegierung nicht auch auf einen Steuerberater anzuwenden wäre, der nach § 392 AO verteidigt.
Die kriminelle Herkunft der Mittel für die Honorarbegleichung drängt sich nicht alleine deswegen auf, weil der Mandant zu einem früheren Zeitpunkt einer Katalogtat, etwa der Steuerhinterziehung, beschuldigt wurde. Es gibt jedoch Hinweise, die im Einzelfall auf eine kriminelle Herkunft hindeuten oder hinweisen können:
Dem Steuerberater sind in einer solchen Situation Nachfragen über die Herkunft der Gelder zuzumuten. Die Unbedenklichkeit sollte schriftlich durch den Mandanten bestätigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten dabei konkrete Angaben über die genaue Herkunft protokolliert werden, pauschale oder unkonkrete Angaben des Mandanten sollten durch den Steuerberater nicht akzeptiert werden.
Merke: Der Steuerberater muss im Verdachtsfall der Geldwäsche oder Steuerhinterziehung Nachfragen hinsichtlich der Herkunft der Gelder stellen. Insbesondere bei Barzahlungen gilt es für den Steuerberater vorsichtig zu sein und die Herkunft der Gelder durch den Mandanten nachweisen zu lassen.
In § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG werden explizit Steuerberater und Steuerbevollmächtigte durch das GwG verpflichtet. Die daraus erwachsenden allgemeinen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus § 3 Abs. 1 GwG:
Merke: Jeder Steuerberater muss nach dem GwG bestimmte Auflagen und Aufgaben beachten und erfüllen. Diese Maßnahmen verfolgen unter anderem das Ziel, eine eindeutige Identifizierung des Mandanten sicherzustellen, die für Fragen rund um Geldwäsche und Steuerhinterziehung relevant sind.
Die Fälle, in denen die nach § 3 Abs. 2 GwG zu erfüllenden Sorgfaltspflichten Geltung besitzen, sind:
Steuerberater haben zudem - wie alle Verpflichteten im Sinne des GwG - die Vertragspartner und - sofern vorhanden - wirtschaftlich Berechtigten bereits vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Sofern ein - auch nur - geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht und es zur Vermeidung einer Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufes notwendig ist, kann die Identifizierung während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 GwG). Sofern der Steuerberater den zu Identifizierenden zu einer früheren Gelegenheit bereits identifiziert hat und über entsprechende Aufzeichnungen zu den gemachten Angaben verfügt, kann von einer erneuten Identifizierung abgesehen werden; sollte der Steuerberater auf Grund von äußeren Umständen jedoch Zweifel daran hegen, dass die zu einem früheren Zeitpunkt erhobenen Angaben weiterhin korrekt sind, muss die Identifizierung erneut vorgenommen werden (§ 4 Abs. 2 GwG).
Merke: Eine erneute Identifizierung des Mandanten ist nicht erforderlich, wenn dieser dem Steuerberater bereits bekannt ist. Jedoch muss sich der Steuerberater vergewissern, dass die Identitätsprüfung seines Mandanten zu jedem Zeitpunkt vollständig ist. Insbesondere bei einer Namensänderung des Mandanten (beispielsweise im Zuge einer Hochzeit) muss die Identitätsprüfung neu durchgeführt werden.
Im Falle einer natürlichen Person regelt § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG, dass deren Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu erheben sind.
Sollte es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handeln, sieht § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG vor, dass Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, sofern vorhanden Registernummer, Anschrift von Sitz oder Hauptniederlassung und die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Mitglieder des Vertretungsorgans vom Steuerberater zu erheben sind.
Für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter oder ein Mitglied des Vertretungsorganes eine juristische Person ist, so hat der Steuerberater deren Firma, Namen oder Bezeichnung, die Rechtsform, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Sitzes sowie soweit vorhanden die Registernummer zu erheben.
Vorbehaltlich der Regelungen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG soll die Feststellung der Identität bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Der § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG schreibt vor, dass das Dokument geeignet sein muss, die Pass- und Ausweispflicht im Inland zu erfüllen, etwa insbesondere durch einen inländischen oder gemäß ausländerrechtlicher Bestimmungen zugelassenen oder anerkannten Pass, Personalausweis oder einen Pass- oder Ausweisersatz. Am einfachsten ist es für Steuerberater, sich eine Ausweiskopie zu fertigen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dienen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis oder Register, Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftige Dokumente oder die Einsichtnahme in die Register- und Verzeichnisdaten der Identitätsfeststellung.
Merke: Der Steuerberater muss somit Sorge dafür tragen, dass sich sein Mandant entsprechend ausweisen kann. Diese Maßnahme dient unter anderem dem Zweck, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu vermeiden und im Falle einer Straftat entsprechende Sanktionen gegen den Mandanten einleiten zu können.
Soweit nach dem Geldwäschegesetz Sorgfaltspflichten bestehen, müssen die erhobenen Angaben und Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und getätigte Transaktionen aufgezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 GwG). In den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG müssen auch Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Identitätsprüfung vorgelegten Dokumentes aufgezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 3 GwG). Dabei gilt die Anfertigung einer Kopie des Dokumentes, mit dem die Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GwG vorgenommen wurde, gem. § 8 Abs. 1 S. 3 GwG als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben. Sollte von einer erneuten Identifizierung gem. § 4 Abs. 2 GwG abgesehen werden, so hat der Steuerberater dennoch den Namen des zu Identifizierenden und den Umstand, dass dieser bei einer früheren Gelegenheit identifiziert wurde, aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen können auf elektronischem Wege gespeichert werden, etwa als Wiedergaben auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die gespeicherten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, sie während der gesamten Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und sie jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können (§ 8 Abs. 2 GwG). Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 GwG und weitere Belege über Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, unabhängig von anderen gesetzlicher Bestimmungen (§ 8 Abs. 3 S. 1 GwG). Dabei beginnt die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet (§ 8 Abs. 3 S. 2 GwG). In übrigen Fällen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dessen Verlauf die jeweilige Angabe festgestellt wurde (§ 8 Abs. 3 S. 3 GwG).
Unabhängig von der genauen Höhe einer Transaktion hat ein Steuerberater - als nach dem GwG Verpflichteter - bei der Feststellung von Tatsachen, die auf eine begangene, versuchte oder geplante Tat nach § 261 StGB oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen, diese Tatsachen unverzüglich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sowie in Kopie dem BKA - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 GwG).
Grundsätzlich keine Anzeigepflicht besteht, wenn dem Verdacht Informationen über den Mandanten oder von ihm zugrunde liegen, die im Rahmen der Prozessvertretung oder einer Rechtsberatung des Mandanten erlangt wurden (§ 11 Abs. 3 S. 1 GwG). Allerdings bleibt die Anzeigepflicht bestehen, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant seine Rechtsberatung bewusst in Anspruch nimmt, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu betreiben.
In diesem Fall haben Steuerberater die Anzeige an ihre zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln, die zu der Anzeige Stellung nehmen kann. Die Anzeige und eine eventuelle Stellungnahme sind dann unverzüglich durch die Kammer an die Strafverfolgungsbehörden und das BKA weiterzuleiten. Eine angetragene Transaktion darf im Falle einer Verdachtsanzeige grundsätzlich frühestens mit der Übermittlung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden oder mit Verstreichen des zweiten Werktages nach dem Abgangstag, sofern die Durchführung nicht strafprozessual untersagt wurde (§ 11 Abs. 1 S. 2 GwG). Der Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte dürfen durch einen Verpflichteten nicht von einer Anzeige oder einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GwG). Jedoch darf der Steuerberater sich bemühen, einen Mandanten von rechtswidrigen Handlungen abzuhalten, ohne dass dieses als unzulässige Informationsweitergabe gilt (§ 12 Abs. 2 GwG).
Merke: Für den Steuerberater besteht stets eine Anzeigepflicht, wenn er über das Wissen verfügt, dass sein Mandant seine Dienste vorsätzlich für die Durchführung von Geldwäsche in Anspruch nimmt.
Für Steuerberater bestehen Sanktionsrisiken bei Zuwiderhandlungen. Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 GwG handelt demnach, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 GwG handelt zudem, wer entgegen
Merke: Auch Steuerberater sind vor Sanktionen nach dem Geldwäschegesetz nicht geschützt. Immunität besteht für Steuerberater nicht. Insbesondere der Aspekt der Leichtfertigkeit im juristischen Sinne darf nicht unterschätzt werden. Dies betrifft auch eine vollständige Dokumentation und Aufbewahrung aller Unterlagen, die für den Straftatbestand der Geldwäsche von Bedeutung sein können.
Durch das Internet wurde kriminellen Personen eine neue Dimension der Geldwäsche offenbart. Vor allem von osteuropäischen Banden wird das Geldwäscheprinzip per Internet sehr gerne angewendet. Per E-Mail werden ahnungslosen Personen scheinbar lukrative Jobangebote zugesandt. Antwortet man darauf, kann man sehr schnell ungewollt in das komplexe Geldwäschesystem verwickelt werden. Hierbei wird den ahnungslosen Adressaten ein bestimmter Geldbetrag überwiesen, der auf das Konto eines Strohmanns weiter überwiesen werden soll. Oftmals werden hierfür fadenscheinige Gründe angegeben. Nach erfolgter Überweisung dürfen die ahnungslosen „Mittäter“ eine geringe Provision als „Lohn“ für sich behalten. Solche Zahlungsströme können von den Behörden nur sehr schwer kontrolliert werden. Dennoch heißt es Obacht geben bei solchen Angeboten. Auch wenn man ahnungslos und gutmütig helfen möchte, gilt schnell die Devise mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen.
Das deutsche Strafrecht sieht für den Tatbestand der Geldwäsche eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt. In leichten Fällen kann Geldwäsche mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Nach § 261 Abs. 2 StGB muss auch mit Strafe bei Geldwäsche rechnen, wer einen in § 261 Abs. 1 StGB genannten Gegenstand für sich oder einen Dritten verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), diesen verwahrt oder ihn für sich oder einen Dritten verwendet, sofern ihm die Herkunft zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem er den Gegenstand erlangt hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Für eine Strafbarkeit ist nicht nur der Vorsatz relevant, denn wer in Fällen von § 261 Abs. 1 und 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer der in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten herrührt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Leichtfertigkeit wird dabei als erhöhter Grad von Fahrlässigkeit, vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, verstanden. Sie liegt auch Steuerordnungswidrigkeiten, zum Beispiel der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO, zu Grunde. Leichtfertigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung aus besonderem Leichtsinn oder vollständiger Gleichgültigkeit nicht erkannt hat, gleichwohl sie sich ihm geradezu aufgedrängt hat. Bloße Unwissenheit schützt somit auch bei den Themen Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht in jedem Fall vor Strafe.
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