Am 16.10.2015 hat der Bundestag das “Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung und Datenhehlerei” beschlossen. Ein Bestandteil ist die Einführung des neuen Straftatbestandes der Datenhehlerei gem. §202d StGB. Da das Gesetz im Bundesgesetzblatt am 17.12.2015 verkündet worden war, ist es am 18.12.2015 in Kraft getreten.
Die Neuregelung sieht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Im Grundsatz ist die Datenhehlerei nach dieser Regelung strafbar. Jedoch sieht das Gesetz zum Beispiel für Behörden eine Ausnahme vor. Der Gesetzgeber will damit unter anderem den Ankauf von Steuer-CDs straffrei stellen.
Bisher war Strafbarkeit eines CD-Kaufs umstritten. Die Finanzverwaltung hat jedoch ein Interesse, die rechtlich umstrittenen Ankäufe von so genannten Steuer-CDs rechtlich abzusichern. Die neue gesetzliche Regelung klärt die Frage, ob es sich bei Einkäufen um strafbare Hehlerei handeln könnte. Denn nun ist eine solche Strafbarkeit ausgeschlossen.
Die neue Regelung des § 202d StGB sieht im Abs. 1 folgende Regelung vor:
"Wer Daten (§ 202a Abs. 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
In Absatz 3 dieser neuen Regelung legalisiert sich der Fiskus selbst hinsichtlich der streitigen Strafbarkeit beim Ankauf von Steuer-CDs. So formuliert der Gesetzgeber in Abs. 3:
"Abs. 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
In diesem Zusammenhang sollte auch die Aussage von NRW-Finanzminister Walter-Borjans gesehen werden, welcher betont hat, auch künftig den Ankauf von Steuer-CDs nicht ausschließen zu wollen. In der Tageszeitung "Die Welt" kündigte er an, dass es auch künftig "spektakuläre Datenerwerbe" geben könne. In der Berliner Morgenpost teilte der Berliner Finanzsenator zudem mit, dass Berlin künftig seine kritische Haltung zum Ankauf von Steuer-CDs aufgeben könnte.
Vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage stellt sich die Frage, ob der Fiskus künftig erneut bzw. sogar vermehrt so genannte Steuer-CDs ankaufen wird. In diesem Zusammenhang sollte auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden, welches der Ansicht ist, dass ein strafbarer Anfangsverdacht auch auf die Daten einer gekauften Steuer-CD gestützt werden dürfe (hierzu hat Rechtsanwalt Dirk Beyer in seinem Beitrag in der Fachzeitschrift AOStB 2011, 3 Stellung genommen).
Aktuell sollte auch die Rechtsprechung zur Tatentdeckung beim Ankauf von Steuer-CDs (und entsprechender Medienberichterstattung) in den Blick genommen werden. Das Amtsgericht Kiel sowie das OLG Schleswig-Holstein vertreten insofern eine für die Betroffenen nachteilige Linie (siehe auch Thema: Steuer-CD). Rechtsanwalt Dirk Beyer hat beide Urteile in der Fachzeitschrift NWB besprochen (NWB 2015, 2357 und NWB 2016, 771).
Betroffene können sich im Rahmen einer Erstberatung über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige beraten lassen. Die Gesetzeslage und Rechtsprechung zur Selbstanzeige ist bekanntlich mittlerweile umfangreich geworden. Bei professionellem Umgang kann jedoch in vielen Fällen noch eine wirksame Selbstanzeige abgegeben werden. Die Erfahrung der Steueranwälte von LHP aus Köln ist, dass Selbstanzeigen in den meisten Fällen geräuschlos funktionieren.
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