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Stadt Köln: Steuer-Inkasso an Halloween

Sollte diese Meldung stimmen, so stellt sich die Frage: Welche Rechtsgrundlage besteht für derartige Kontrollen durch die Stadt Köln ? Diese ist hier u.E. zweifelhaft. 

Hinweis: Entgegen einer Meldung des Kölner Stadtanzeigers handelte es sich um das Kassenamt der Stadt Köln, nicht um die Steuerfahndung.

Am 31.10. hat die Kölner Polizei Kontrollen in U-Bahnen vorgenommen, weil in den letzten Jahren vermehrt Straftaten (Raubüberfälle etc.) durch maskierte Personen stattfanden. Die Station Rudolfplatz sei zeitweise gesperrt worden (so der Kölner Stadtanzeiger auf seiner heutigen Internetseite). Diese Kontrollen durch die Polizei sind sehr zu begrüßen und rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach einer ersten Zeitungsmeldung sollten auch Steuerfahndungsbeamte an den Kontrollen teilgenommen haben, um unbekannte Steuerschuldner anzutreffen und dann z.B. Smartphones etc. zu pfänden. Richtig ist nach unserer Nachfrage beim Kölner Stadt Anzeiger: Nicht die Steuerfahndung, sondern die Stadt Köln (Kassenamt- und Steueramt) soll anwesend gewesen sein (insofern war der erste Zeitungsbericht unzutreffend). Die Beamten der Stadt Köln hätten mobile Datengeräte zur Prüfung etwaiger Abgaben- und Steuerrückstände angetroffener Personen mitgeführt.

Kontrollen durch die Stadt Köln

Unseres Erachtens fehlt die Rechtsgrundlage für derartige Kontrollen durch die Stadt Köln, weil kein Sachzusammenhang zu einer bestimmten Gruppe von Abgabenpflichtigen besteht. Wenn die Stadt Köln z.B. die Restaurants am Kölner Ring überprüft, so besteht ein Sachzusammenhang zur Gewerbesteuerpflicht. Bei einer Überprüfung zufälliger Personen an Halloween fehlt ein solcher Zusammenhang. Nach dem Bericht des Kölner Stadtanzeigers ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien die Beamten der städtischen Kasse einzelne Personen ausgewählt und nach Personalien gefragt hat (oder sich die Personalien nach der Kontrolle durch die Polizei hat geben lassen), um Abgabenrückstände zu kontrollieren. Aus Gesichtsmasken, Gewaltbereitschaft oder Alkoholisierung ergeben sich keine steuerlichen Gesichtspunkte. Es wäre dann eine Ermittlung "ins Blaue" hinein.

Befugnisse der Stadt Köln

U.E. ist die Stadt Köln daher nicht befugt, in der Öffentlichkeit bestimmte Personen – ohne eine erkennbare Gruppenzugehörigkeit oder einen sonstigen Anlass zu kontrollieren oder sich die Personalien aufgrund der Vorarbeit aus der Hand von Polizeibeamten geben zu lassen oder weiterreichen zu lassen. Eine solche Gruppenzugehörigkeit kann sich z.B. aus der Gewerbesteuerpflicht (z.B. alle Gastronomiebetriebe) oder aus sonstigen Abgabenpflichten ergeben, die die bestimmte Gruppe betreffen.

Die Prüfung könnte sonst endlos ausgedehnt werden: Sollten Behörden anderer Fachrichtungen auch die Personalien durch ihr Prüfraster laufen lassen? Sollen gleichzeitig Gewerbebehörden, Bauaufsichtsbehörden, Schulbehörden, der Tierschutz etc. "der Einfachheit halber" auch gleich Kontrollen machen? Dieser gläserne Staat wäre die Konsequenz, wenn die Ansicht der Stadt Köln zur Rechtmäßigkeit (heute im Stadtanzeiger nochmals bestätigt) richtig wäre.

Rechtsanwalt Dirk Beyer äußert sich hierzu heute im Kölner Stadtanzeiger.

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