Das Evokationsrecht meint das Recht der Staatsanwaltschaft (StA), einen Steuerstrafrechtsfall, der bisher von der Straf-und Bußgeldsachenstelle eines FA (BuStra bzw. StraBuSt) bearbeitet wird, an sich zu ziehen und damit dann für diesen Fall zuständig zu sein (§ 386 Abs. 4 Satz 2 Abgabenordnung).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuelleren Rspr. darauf hingewiesen, dass StA verpflichtet sind, ihre Befugnis zur Evokation ernst zu nehmen.
In der Praxis wird die Ausübung des Evokationsrechts nicht immer sofort als solche erkannt, weil diese auch stillschweigend erfolgen kann. Denn für die Ausübung ist keine formelle Erklärung der StA erforderlich, sondern es genügt z.B. die Einleitung von Ermittlungen durch die StA als konkludentes Verhalten.
Diesem Evokationsrecht korrespondiert spiegelbildlich das Abgaberecht der Straf- und Bußgeldsachenstellen. So können diese Fälle mit besonderer Komplexität (oder sonstiger besonderer Bedeutung) u.U. an die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens abgeben.
Insbesondere bei komplexen Selbstanzeigen gem. § 371 AO werden durch die Straf-und Bußgeldsachenstellen die Staatsanwaltschaften eingeschaltet, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Auf die handwerklich richtige Formulierung einer Selbstanzeige sollte unbedingt geachtet werden. Uns begegnen immer wieder Fälle, in denen Selbstanzeigen vorschnell geplant worden waren. Ein professioneller Umgang mit Selbstanzeigen setzt zunächst eine genaue Sachverhaltsanalyse voraus. Dies ist das "A & O" einer erfolgreichen Selbstanzeige.
Unsere Sozietät erläutert den Umgang mit dem Evokationsrecht mit einem Beispiel in der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift AO-StB.
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