Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tauscht mit ausländischen Behörden regelmäßig Daten zu Finanzkosten aus. Dies ist in § 27 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) vorgesehen und geschieht jedes Jahr zum 30.9.18 automatisch. Das BZSt erhält seine Informationen von den inländischen Finanzinstituten. Die entsprechende ausländische Behörde jeweils von den dortigen Banken etc.
Mit Schreiben vom 1.2.2018 hat der Bundesfinanzminister (BMF) für 2018 die Staaten bekannt gegeben, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.18 erfolgen soll (dies ist die sog. vorläufige Staatenaustauschliste 2018). Die Staaten, die alle rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen für den jährlichen automatischen Informationsaustausch erfüllen, werden anschließend in die endgültige Staatenaustauschliste 2018 übernommen (ca. Ende Juni 2018).
LHP aus Köln weist darauf hin, dass Selbstanzeigen wirksam sein können wenn diese vor einer Tatentdeckung erfolgen. Die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen aus § 371 AO (bei Vorsatz) bzw. § 378 Abs. 3 AO (bei Leichtfertigkeit) müssen ebenfalls erfüllt sein. Weiterhin dürfen keine Sperren i.S. § 371 Abs. 2 AO bei Selbstanzeige wegen vorsätzlicher Hinterziehung eingreifen.
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