Der Gesetzesentwurf zur (erneuten) Änderung der Regelung der Selbstanzeige zum 01.01.2015 sieht vor, dass die Lohnsteuer-Nachschau, die Umsatzsteuer-Nachschau sowie auch sonstige steuerliche Nachschauen eine Selbstanzeige sperren.
Nun stellt sich die Frage, ob dies für Selbstanzeigen auch bereits für die geltende Rechtslage gilt. Denn ausdrücklich hat der Gesetzgeber dies bisher nicht angeordnet. So könnte der Umkehrschluss nahe liegen, dass zurzeit keine derartige Sperrwirkung eintritt.
Aufgrund dieser unklaren Situation hat der Bundestagsabgeordnete Richard Pitterle die Bundesregierung gefragt, ob nach Ihrer Ansicht in derartigen Fällen bereits jetzt die Selbstanzeige gesperrt sei. Daraufhin hat die Bundesregierung wie folgt geantwortet: "Zu der Frage, ob z.B. eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer - Nachschau als steuerliche Prüfung in diesem Sinne gelten, liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor."
Anmerkung der Steueranwälte aus Köln: Dies bedeutet, dass auch die Bundesregierung bzw. das Bundesfinanzministerium keine klare Aussage hierzu treffen kann bzw. möchte, ob die Selbstanzeige nach geltendem Recht in diesen Fällen gesperrt ist. Wir behalten die laufende Entwicklung für unsere Mandanten im Blick.
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