Beim EuGH ist vermehrt das deutsche Steuerrecht auf dem Prüfstand.
Mandanten fragen daher öfters: Führt ein günstiges EuGH-Urteil dazu, dass alte Steuerbescheide unwirksam werden?
Der BFH urteilte am 16.09.2010 zu dieser umstrittenen Frage (V R 57/09): Nein, die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO sind abschließend. Ausnahme: Es wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Es empfiehlt sich daher - wenn kein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO besteht - zumindest bei größeren Steuerbeträgen Einspruch einzulegen, um ggf. von einem späteren EuGH-Urteil zu profitieren. Das Einspruchsverfahren ruht bis dahin kraft Gesetzes, wenn ein Verfahren beim EuGH anhängig ist, § 363 Abs. 2 AO.
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