Die Regelungen der Selbstanzeige sind vielschichtig. Bisher gibt es keine Verwaltungsanweisungen, die sich zu den zahlreichen Aspekten einer Selbstanzeige umfassend äußert. Daher wird in der Beratung vor Abgabe einer Selbstanzeige stets die sicherste Lösung zu empfehlen sein. Auch die Neuregelungen der AStBV (St) 2017 fallen sparsam aus. Umso mehr sollte die inzwischen umfassende Literatur zur Selbstanzeige berücksichtigt werden. Die Steueranwälte der Sozietät LHP haben hierzu umfassend und stets aktuell publiziert.
Die Finanzbehörden der Bundesländer haben durch gleich lautende Erlasse vom 1.12.2016 die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2017 – geändert. Insbesondere Neuregelungen betreffend Selbstanzeigen wurden lange erwartet. Beachtenswert bleibt neben der AStBV weiterhin auch die vor rund einem Jahr in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entstandene Verwaltungsanweiung, welche allerdings bisher nicht veröffentlicht wurde(sog. „BMF-Positionspapier zu Einzelfragen der §§ 371, 398a AO“, Az: IV A 4 – S 0702/13/10001-12; Dok.-Nr. des BMF: 2015/1071076; vgl. Praxishinweise von unserem Rechtsanwalt Dirk Beyer, BB 2016, 987).
Eine zentrale Regelung zu Selbstanzeigen (Teil 6, Abschn. 2, Nr. 132) ist nun wie folgt formuliert: „Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen (Nichtzahlung der Steuer, Sperrgründe i. S. d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 AO) an die BuStra weiterzuleiten. Diese berichtigten oder verspätet abgegebenen Anmeldungen führen nicht zum Sperrgrund der Tatentdeckung bei einer Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 371 Abs. 2a Satz 2 AO). Ein Zuschlag nach § 398a AO entsteht in diesen Fällen nicht (§ 371 Abs. 2a Satz 1 AO). Die fristgerechte Nachzahlung von Zinsen ist in diesen Fällen keine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 371 Abs. 3 Satz 2 AO).“
Hinsichtlich der Ausführungen zum „großen Ausmaß“ einer Hinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) wurde Abs. 3 in den Sätzen 4 bis 8 (Teil 3, Nr. 76) wie folgt neu gefasst: „Bei tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung ist das „Ausmaß“ des jeweiligen Taterfolges zu addieren. Für den Taterfolg ist ohne Relevanz, ob der Täter dem Finanzamt Umsätze verschweigt, seine Buchhaltung entsprechend abstimmt und dadurch eine Steuerentlastung generiert oder ob er dieses Ziel durch Vortäuschen von Betriebsausgaben erreicht. Die Art seines manipulativen Verhaltens findet ihren Platz bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Prüfung, ob die „Indizwirkung“ des Regelbeispiels entkräftet wird oder umgekehrt bei Nichterreichen der Wertgrenze ein unbenannter besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Bei Bejahung eines Regelbeispiels verbleibt die Möglichkeit innerhalb des Strafrahmens die konkrete Einzelstrafe wegen besonderer Strafzumessungsgründe (vgl. Nummer 77) niedriger oder höher anzusetzen (BGH-Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15).“
Hinweis: Diese Ausführungen entsprechen der neuen BGH-Rechtsprechung (vgl. die Praxishinweise von Heuel/Beyer, NWB 2016, 616).
Die weiteren Neuregelungen sind Detailregelungen, die jedoch nicht als "der große Wurf" gewertet werden können. Viele Gesichtspunkte zur Selbstanzeige und bloßen Berichtigungserklärung gem. § 153 AO werden nicht angesprochen. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer stellt die Neuregelung der AStBV in der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift AO-StB dar. Ergänzend weisen wir auf die Praxishinweise von Rechtsanwalt Dirk Beyer in NZWiSt 2016, 234 (betreffend das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Selbstanzeigen und Berichtigungserklärungen) hin.
Als Fazit ist festzuhalten, dass Berichtigungserklärungen, Nacherklärungen und Selbstanzeigen wie bisher einer sorgfältigen Vorbereitung bedürfen, damit ihr Erfolg bestmöglich gesichert ist. Bei professionellem Vorgehen lassen sich viele Klippen der Selbstanzeigen-Regelung umschiffen.
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