Selbstverständlich ist nicht jede steuerliche Berichtigung gem. § 153 AO eine Selbstanzeige wegen einer leichtfertigen oder vorsätzlichen Hinterziehung. Denn wenn steuerliche Fehler im Unternehmensbereich geschehen, sind dies oft schlicht fahrlässige oder gar schuldlose Verhaltensweisen.
Die Praxis zeigt jedoch, dass vor Abgabe einer Berichtigung häufig nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann, ob das Finanzamt Leichtfertigkeit oder gar Vorsatz unterstellt. Für diesen Fall sollten alle (potentiell) Betroffenen gerüstet sein.
Aktuell hat unser Rechtsanwalt Dirk Beyer die besonderen Praxiserfahrungen im Bereich der Berichtigungen und Selbstanzeigen im Unternehmensbereich in der Fachzeitschrift Betriebs-Berater dargestellt (BB 2016, 2527). Speziell zur Umsatzsteuer hatten RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer bereits in der Fachzeitschrift BBK 2015, 740 publiziert.
Bei einer steuerlichen Berichtigung sollte stets geprüft werden, ob nicht auch eine Selbstanzeige geboten ist. Hierbei bestehen Besonderheiten bei Organschaften, Konzernstrukturen und dem Fall einer Personalunion. Auch die etwaige Gesamtrechtsnachfolge (Umstrukturierungen) im Unternehmensbereich sollte hierbei bedacht werden.
Beispiel: Wenn das Unternehmen X der Gesamtrechtsnachfolger des Unternehmens Y ist, so muss die Geschäftsleitung des Unternehmens X etwaige unrichtige Erklärungen betreffend Y berichtigen, sobald die Unrichtigkeit bekannt ist. Der Geschäftsführer, welcher bei Y für die unrichtige Erklärung zuständig war, sollte prüfen, ob für ihn eine Selbstanzeige geboten ist oder nicht.
Auf diese Fragen der Praxis geht Rechtsanwalt Dirk Beyer in seinem Beitrag BB 2016, 2527 ein.
Die Steueranwälte von LHP weisen ihre Mandantin in der Praxis darauf hin, dass eine Berichtigung von Steuererklärungen im Unternehmensbereich gut koordiniert und vorbereitet werden sollte. Umso weniger Reibungsverluste gibt es anschließend.
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