LHP Rechtsanwälte geben hier Tipps zu einer Selbstanzeige im Vorfeld einer steuerlichen Außenprüfung. Oftmals besteht noch ein Zeitfenster, so dass sich eine steuerliche Beratung lohnt, um entsprechende Möglichkeiten auszuloten. Eine Erstberatung ist stets zeitnah möglich.
Aufgrund der Neuregelung der Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) gilt seit April 2011, dass eine Prüfungsanordnung (kurz: PA) die Möglichkeit einer Selbstanzeige sperrt, wenn und sobald diese PA dem Steuerpflichtigen wirksam bekannt gegeben worden ist. Aufgrund der so genannten "Infektionstheorie" gilt diese Sperre nach einer bedeutsamen Literaturansicht für sämtliche Steuerjahre der Steuerarten, welche in der schriftlichen PA genannt sind (z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer). Ist beispielsweise jedoch nur die Umsatzsteuer genannt, so sperrt jedenfalls die bekannt gegebene PA nicht die Selbstanzeige für eine einkommensteuerliche Nacherklärung, soweit im Übrigen die Voraussetzung für die Selbstanzeige gegeben sind. Auch sonstige Sperrgründe sollten z.B. Im Rahmen einer Erstberatung geprüft werden. Insofern möchten wir auf unsere allgemeinen Hinweise zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung hinweisen.
Ind der Praxis besteht oftmals eine goldene Brücke: Viele Betriebsprüfer kündigen eine Betriebsprüfung im Vorfeld telefonisch an, bevor sie die Prüfungsanordnung (PA) versenden. Sobald dieser Anruf beim Steuerberater oder dem betroffenen Unternehmen (bzw. Privatperson) erfolgt, sollte der Betroffene in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater überprüfen, ob etwaiger Handlungsbedarf für eine steuerliche Selbstanzeige besteht. Soweit dies der Fall ist, lohnt es sich in vielen Fällen, einen versierten Spezialisten im Bereich der steuerlichen Selbstanzeige hinzuzuziehen. Es ist mittlerweile oft üblich, dass der ständige Steuerberater einen entsprechenden Experten hinzuzieht, welcher das Beratungsteam verstärkt. Auch bietet es sich an, die Möglichkeiten im Rahmen einer steuerlichen Erstberatung auszuloten, welche beispielsweise auch unsere Steueranwälte aus Köln anbieten.
Da der Zeitpunkt der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsanordnung (PA) der einschneidende Zeitpunkt ist, fragen uns Mandanten öfter, welche Möglichkeiten bestehen, eine PA abzuwehren. Oder ob es Sinn macht, gegen eine PA mit Rechtsbehelfen vorzugehen (Einspruch/Klage). Als Steueranwälte / Steuerberater weisen wir dabei darauf hin, dass die PA ein Verwaltungsakt ist, der grundsätzlich gemäß § 193 Abs. 1 AO ohne weitere besondere Voraussetzungen zulässig ist. Allerdings handelt es sich um eine so genannte Ermessensentscheidung, so dass das Finanzamt für die Anordnung einer Prüfung sein Ermessen pflichtgemäß ausüben muss. Beispielsweise wäre es ermessensfehlerhaft, wenn ein Betrieb zur steuerlichen Prüfung allein aufgrund persönlicher Feindschaft angeordnet werden würde. Hierbei handelt es sich jedoch um krasse Ausnahmefälle, so dass in der weitaus größten Anzahl von Fällen davon auszugehen ist, dass kaum Möglichkeiten bestehen, eine Prüfungsanordnung mittels Einspruchs erfolgreich anzufechten. Eine entsprechende Willkür bzw. Schikane seitens des Finanzamtes müsste im Einzelfall durch den Betroffenen bewiesen werden, um den Ermessensfehler nachzuweisen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Außenprüfung dem Grunde nach in der Regel nicht verhindert werden kann. Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass der Beginn einer Außenprüfung verschoben werden kann. Dies ändert jedoch nichts an der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (PA), weil dann lediglich im Rahmen dieser bestehen bleibenden PA ein geänderter Termin als “Wurmfortsatz” bestimmt wird.
Wird die Prüfungsanordnung (PA) lediglich telefonisch vorher angekündigt, so ergibt sich allein hieraus noch kein Sperrgrund für die Selbstanzeige, da die PA noch nicht schriftlich bekannt gegeben worden ist. Es ist oft sinnvoller, dieses Zeitfenster effektiv zur Prüfung einer Abgabe einer Selbstanzeige zu nutzen, als mit sämtlicher Energie zu versuchen, die PA zu vermeiden. Wie oben gezeigt, wird sich die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung in der Regel mangels Argumenten nicht präventiv vermeiden lassen.
Soweit bei einem Unternehmen mehrere Personen (beispielsweise GbR-Gesellschafter) beteiligt sind, sollte im Rahmen der Selbstanzeigenprüfung auch untersucht werden, ob sich eine koordinierte Selbstanzeige sämtlicher Beteiligter anbietet. Dies gilt auch dann, wenn möglicherweise Mitarbeiter des Unternehmens in eine etwaige Steuerhinterziehung durch die Unternehmensinhaber bzw. -leiter verstrickt sein sollten. Denn gibt allein der Geschäftsführer eine Selbstanzeige ab, so hat diese nach der Rechtsprechung keine Wirkung zugunsten anderer Gesellschafter oder Mitarbeiter. Eine andere Frage ist es jedoch, ob sich mittels der Argumentationsfigur der sog. “verdeckten Selbstanzeige” nachträglich argumentieren lässt, dass eine Selbstanzeige auch zugunsten anderer Personen gelten soll. Diese Argumentationsmöglichkeit, welche nicht durch die Rechtsprechung abgesichert ist, sollte jedoch nur genutzt werden, wenn das "Kind bereits in den Brunnen gefallen ist". Im Vorfeld ist es demgegenüber vorzugswürdig, sämtliche Beteiligte in eine Selbstanzeige einzubeziehen.
Ein koordiniertes Vorgehen ist auch deshalb wichtig, um einen Wettlauf um die Selbstanzeige zu vermeiden. Es ist niemanden geholfen, wenn sich unterschiedliche Beteiligte unterschiedlich und zu verschiedenen Zeitpunkten gegenüber dem Finanzamt äußern.
Praxishinweis der Steueranwälte aus Köln: Bitte beachten Sie, dass eine steuerliche Selbstanzeige ausschließlich eine strafbefreiende Wirkung für den Tatbestand einer Steuerhinterziehung haben kann (wenn und soweit die Voraussetzungen der Selbstanzeige vorliegen und keine Sperrgründe eingreifen). In einer Reihe von Fällen bestehen jedoch neben dem Tatbestand der Steuerhinterziehung weitere Straftatbestände, wie z.B. eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Strafgesetzbuch (unter Umständen bei so genannten Scheinrechnungen) oder das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung gem. § 266a StGB. Im Rahmen dieses Straftatbestandes ist zusätzlich die Möglichkeit einer Selbstanzeige gem. § 266 Abs. 5 StGB zu prüfen.
Sollte sich ein Betroffener zur Selbstanzeige vor Bekanntgabe der Außenprüfungsanordnung entscheiden, so sollte er jedoch wissen, dass das Finanzamt nicht auf die Durchführung der Außenprüfung verzichten muss. Die Selbstanzeige führt vielmehr zu einem eigenständigen steuerstrafrechtlichen Verfahren, welches rechtlich unabhängig von dem Besteuerungsverfahren (einschließlich der Außenprüfung) ist.
Die oben aufgezeigten Gesichtspunkte können das hier bestehende Problemfeld nur anreißen, so dass sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des Handlungsbedarfs im Vorfeld von Betriebsprüfungen die Hinzuziehung eines Spezialisten im Bereich der Selbstanzeige bzw. Steuerstrafverteidigung bezahlt machen kann. Auch wenn der Betroffene um eine Steuernachzahlung nicht umhin kommt, so können zumindest teure Geldstrafen oder gar härtere strafrechtliche Sanktionen vermieden werden.
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