Die Abgrenzung zwischen einer Selbstanzeige gem. § 370, § 378 Abs. 3 AO einerseits und einer bloßen Berichtigungserklärung gem. § 153 AO andererseits führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen. Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass Selbstanzeigen und Berichtigungserklärungen daher besonders sorgfältig geplant werden sollten, um Fallstricke zu vermeiden.
Vgl. z.B. den Fachbeitrag von Heuel/Beyer in der Fachzeitschrift BBK 2015, 740 zur Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun Hinweise zur Auslegung des § 153 AO und Abgrenzung zur Selbstanzeige gegeben (Erlass v. 23.5.2016).
Dies ist als ein erster Schritt zu begrüßen. Wichtig ist z.B. der dortige Hinweis, dass längst nicht jede Berichtigungserklärung auch eine Selbstanzeige wegen Hinterziehung ist. Oft geschehen Fehler schuldlos oder aufgrund einfacher Fahrlässigkeit.
Vorsicht bei der Formulierung von Berichtigungserklärungen:
Die Steueranwälte von LHP aus Köln weisen darauf hin, dass im Einzelfall erwogen werden sollte, Berichtigungserklärungen so zu formulieren, dass sie notfalls auch die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllen. Eine Bezeichnung als Selbstanzeige ist natürlich nicht notwendig und auch nicht sinnvoll.
In der Praxis stellt sich besonders im Unternehmensbereich und im Falle von Erbschaften immer wieder die Frage, ob Berichtigungserklärungen notwendig sind und ob nicht vorsorglich Selbstanzeigen geboten sein könnten.
Die Steueranwälte von LHP raten dazu, diese Fragen im Einzelfall sorgfältig zu planen. Denn ist das Schreiben an das Finanzamt erst mal versandt, sind Korrekturen bzw. Ergänzungen einer Selbstanzeige grundsätzlich nicht möglich.
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