Nach Meldung des Focus v. 1.2.2014 vertritt NRW-Finanzminister Walter-Borjans (SPD) die Ansicht, dass die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nicht zur Steuerhinterziehung animieren dürfe. Außerdem dürfe sie „Steuerbetrug nicht günstiger stellen als von vornherein ehrliches Verhalten. Die Lösung könnte darin liegen, Strafbefreiung nur bis zu einer Höchstgrenze zuzulassen und die Nacherklärung auf zehn Jahre auszudehnen."
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die Aussage des NRW-Finanzministers könnte als generelle Sperre zu verstehen sein, die ab einem bestimmten Betrag gelten soll (Fallbeil-Effekt). Es ist unseres Erachtens allerdings verfassungsrechtlich unzulässig, bei der Selbstanzeige eine bestimmte Höchstgrenze einzuführen. Denn diese Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Politische Ansichten können keine solche sachliche Rechtfertigung begründen. Die bisher geltende Grenze von 50.000 Euro je Tat gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) ist nur auf den ersten Blick eine Sperre, da diese Sperre durch Zahlung eines Aufschlages von 5% aufgehoben wird (§ 398a AO). Daher ist diese 50.000 Euro-Sperre nicht mit der o.g. generellen und unausweichlichen Grenze (Fallbeil-Effekt) vergleichbar.
Die Fachgruppe von Bund und Ländern diskutierte darüber hinaus bereits den Vorschlag, die strafrechtliche Verjährung generell von 5 auf 10 Jahre zu verlängern. Dann würde die Dauer der steuerlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren entsprechen.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Wenn diese Gesetzesänderung (Verlängerung auf 10 Jahre) kommen sollte, müssen Selbstanzeigen z.B. für verschwiegen Kapitaleinkünfte im Ausland auch für die “Altjahre” besonders gründlich vorbereitet werden. Denn ist nur ein Jahr unvollständig, ist die gesamte Selbstanzeige für 10 Jahre strafrechtlich unwirksam. Die Steuerhinterziehung könnte dann trotz der Selbstanzeige für 10 Jahre strafrechtlich verfolgt werden.
Diverse Prominente - welche als moralische Autoritäten auftraten - sind nach Medienberichten der letzten Wochen Ziel von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. So hat z.B. eine bekannte Autorin/Journalistin (Frauenrechtlerin) Kapitaleinkünfte aus einem Schweizer Depot im Rahmen einer Selbstanzeige offenbart (so der Spiegel v. 1.2.2014). Ein weiteres Beispiel: Ein ehemaliger Herausgeber einer angesehenen Wochenzeitung wurde aktuell wegen Steuerhinterziehung betreffend ein Schweizer Konto zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Er hatte keine Selbstanzeige abgegeben und bestritt seinen Vorsatz (Spiegel online v. 25.1.2014). Seine Verurteilung durch ein Amtsgericht zeigt, dass die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung schrittweise in der Praxis umgesetzt wird. Ist der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - auf einer sog. Steuer-CD als Kontoinhaber verzeichnet, so ist die Beweislage oft erdrückend. Eine Selbstanzeige ist bei Tatentdeckung gesperrt.
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