Berichtigungserklärungen in Unternehmen haben Konjunktur. Insbesondere bei der Umsatzsteuer stellt sich dieses Thema immer öfter. Problematisch ist: Droht früheren Geschäftsführern ein Steuerstrafverfahren oder ist eine Berichtigung von Altjahren auch gleichzeitig eine Selbstanzeige zu ihren Gunsten? Die Steueranwälte von LHP verfolgen diese Problematik in Praxisfällen und weisen auf ein aktuelles Urteil hierzu hin.
Scheidet ein Geschäftsführer G1 (kurz: GF G1) aus einer GmbH als GF und gibt der neue GF G2 eine Berichtigungserklärung ab, so stellt sich die Frage, ob dies eine Selbstanzeige zugunsten des G1 ist. Diese Ansicht wurde teilweise bisher vertreten (analog § 371 Abs. 4 AO). Das KG Berlin widerspricht dieser Ansicht (Beschluss v. 24.11.2016, Aktenzeichen: (4) 121 Ss 169/16 (195/16).
Für unsere Leser, die vertieft mit dieser Thematik auseinandersetzen möchten, drucken wir hier die Leitsätze des Beschlusses des KG Berlin ab:
Bevor ein GF aus einer GmbH ausscheidet, sollte er dafür sorgen, dass die Steuererklärungen alle bereits berichtigt worden sind. Sonst hat er nachher wenig Einfluss darauf, ob dies getan wird und ob dies zu seinen Gunsten wirkt. Nur dann, wenn der neue GF gleichzeitig im Namen und m Auftrag des alten GF berichtigt, wirkt dies auch zu dessen Gunsten. Ausnahme: Der seltene Sonderfall des § 371 Abs. 4 AO (Berichtigung einer Berichtigung gem. § 153 AO oder eine Nachholung einer solchen Berichtigung). Dann wirkt die Berichtigung unstreitig auch zugunsten des alten GF.
Die Steueranwälte von LHP raten dazu, Berichtigungserklärungen in Unternehmen auch unter dem Aspekt von Selbstanzeigen zu prüfen. Hierbei stellen sich organisatorische Fragen, die im Einzelfall schnell und effektiv geregelt werden sollten.
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