In der Praxis wurde dieses Mittel angewandt, um ggf. Sperrgründe bei der Selbstanzeige zu umgehen oder andere Personen in den "Genuss" der Selbstanzeige kommen zu lassen, ohne dass diese selbst hierbei auftreten. Die Ermittlungsbehörden haben diese Vorgehensweise oft akzeptiert. Rechtlich abgesichert ist diese sog. verdeckte Vertretung jedoch nicht.
Nunmehr ist eine Diskussion entstanden, ob die aktuelle Rechtslage der steuerlichen Selbstanzeige diese Möglichkeit ausschließt. Zuletzt wurde diese Frage gestern auf dem Vortrag von RA/StB Ingo Heuel zur Praxis der Selbstanzeige (Seminar des Vereins der Steuerberater Köln) angesprochen.
Meines Erachtens ist hier § 398a AO zu beachten. Wenn eine Selbstanzeige gesperrt ist und nur mittels § 398a AO eine Strafaufhebung zu erreichen wäre, so scheidet für die Betroffenen eine verdeckte Stellvertretung aus. Denn die Wirkung des § 398a AO kann nur dann für den jeweiligen Betroffenen eintreten, wenn er den 5%-Zuschlag zahlt. Hierzu muss die Ermittlungsbehörde dem jeweiligen Betroffenen jedoch eine strafrechtliche Zahlungsfrist setzen und dieser Zuschlag bezahlt werden. Anonym geht dies selbstverständlich nicht.
Diese Überlegung gilt auch für die Neuregelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015.
Achtung: Die Wirkung des § 398a AO setzt voraus, dass die Selbstanzeige im übrigen wirksam, also v.a. vollständig ist. Aus diesem Grund stellte sich z.B. im Fall Hoeneß die Frage eines "Strafzuschlages" nicht. Die Selbstanzeige war schlicht unvollständig. Zum Thema Selbstanzeigen bei Auslandseinkünften vgl. die Besprechung des Hoeneß-Urteilsdurch RA Dirk Beyer in der kommenden NWB v. 24.11.2014.
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