Manche Mandanten bekommen Schreiben von Steuerfahndungsstellen, in denen auf eine bekannt gewordene „Geschäftsbeziehung“ zu einer Schweizer Bank hingewiesen wird. Dann stellt sich die Frage, ob noch eine Selbstanzeige möglich oder wegen Tatentdeckung gesperrt ist. Dies hängt auch davon ab, welche konkreten Details der Steuerfahndung bekannt sind. Selbst bei einer Sperre muss eine Selbstanzeige zumindest oft eine strafmildernde Wirkung haben.
Beispielsweise lauten diese Schreiben der Steuerfahndung wie folgt:
Sehr geehrter Herr…...,
im Rahmen der Ihnen sicherlich aus Medienberichten bekannten Ermittlungen bezüglich diverser Banken wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab 1995 in einer Geschäftsbeziehung zu einer der oben genannten Banken standen.
Nach den Bestimmungen der §§ 90 ff. Abgabenordnung sind Sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer steuerlichen Verhältnisse, insbesondere bei Auslandsachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) verpflichtet. Sie haben dabei die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Sie werden daher gebeten, Ihre Kapitalerträge für die Jahre ab 2008 wie folgt aufzuschlüsseln:
1. Bankinstitut
2. Kontonummer
3. jährlich Erträge aus diesem Konto
4. Art der Anlage.
Ihre Angaben bitte ich durch geeignete Unterlagen, wie z.B. Erträgnisaufstellungen und Depotauszüge zu belegen.
Ich weise darauf hin, dass ein Steuerstrafverfahren gegen Sie bisher nicht eingeleitet wurde. Die Abgabe einer streitbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich.
Ihre Antwort erbitte ich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens."
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die Besonderheit des oben genannten Schreibens besteht darin, dass am Ende darauf hingewiesen wird, dass eine Selbstanzeige strafbefreiend zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich sei. Dies ist als Einräumung einer letzten Chance für den Steuerpflichtigen zu verstehen. Ob rechtlich tatsächlich die Selbstanzeige mangels Tatentdeckung noch möglich ist, kann in dieser Situation z.B. im Rahmen einer Erstberatung besprochen werden. Jedenfalls handelt es sich um eine Chance, die in der Regel durch die Steuerfahndungsstelle auch ernst gemeint ist. Die Behörden möchten diese Fälle in der Regel geräuschlos abwickeln, weil die Arbeitsbelastung durch die Masse an Selbstanzeigen und Steuer-CD-Daten sonst u.U. die Verwaltung in Teilbereichen zu blockieren droht. Zumindest würden sich nach unserer Ansicht Beweisverwertungsverbote in strafrechtlicher Hinsicht ergeben, wenn ein Mandant trotz der „Einladung“ später doch noch strafrechtlich verfolgt werden sollte. Widersprüchlich ist es jedoch, dass manche Ermittlungsbehörden geradezu die "Nadel im Heuhaufen" suchen, um die Unwirksamkeit einer Selbstanzeige zu beweisen. So wird manchen Selbstanzeige-Erstattern vorgehalten, dass bereits früher einmal irgendeine Einkommensteuererklärung zu spät abgegeben worden sei, sodass nunmehr eine Selbstanzeige (als weitere Selbstanzeige) ausgeschlossen sei. Auch dies sollte vorab besprochen werden. Eine gründliche Vorbereitung einer Selbstanzeige ist geboten.
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