Der BGH hat festgestellt, dass für den Verjährungsbeginn durch Bekanntgabe des Bescheides auf die 3-Tages-Fiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO abzustellen sei (BGH v. 7.8.2014, 1 StR 198/14).
Hinweis: Diese Fiktion kann im Strafprozess durch substantiiertes Bestreiten des Zugangs erschüttert werden. Dann muss der Zugang bewiesen werden. Der BGH hat die Anwendung der Fiktion hinsichtlich des Verjährungsbeginns in den Beschlussgründen schlicht unterstellt ohne dass er auf die Diskussion in der Literatur eingegangen ist. Daher lassen sich seine Überlegungen hierzu nicht überprüfen.
Da der BGH auf den verfahrensrechtlichen Bekanntgabe-Begriff abstellt, muss diese 3-Tages-Fiktion konsequenterweise dann auch für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (Sperre der Selbstanzeige) gelten. Dies würde bedeuten, dass ein Zeitfenster für die Abgabe der Selbstanzeige gem. § 371 AO bliebe solange keine sonstigen Sperrgründe eingreifen. Ob die Rechtsprechung dies jedoch auch so sieht, bleibt abzuwarten. Diese Argumentation dient bis dahin nur als Rettungsanker mit der hiermit verbundenen Ungewissheit. Daher sollte eine Selbstanzeige - wenn sie abgegeben werden soll - unverzüglich so schnell wie möglich geschehen.
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