In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einer bloß steuerlichen Korrektur und einer Selbstanzeige wichtig. Hintergrund: Im Falle des Vorsatzes müssen die Voraussetzungen der § 371, § 398a AO und bei Leichtfertigkeit die Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO vorliegen.
Nunmehr soll - so die Ankündigung aus dem BMF - ein Schreiben zur Abgrenzung der Selbstanzeigen-Fälle von § 153 AO-Konstellationen im 2. Quartal 2015 folgen.
Anmerkung: Es bleibt spannend, ob dem BMF eine pragmatische Abgrenzung angesichts der Vielzahl an Fällen gelingt und in welcher Weise dies geschieht. Die Abgrenzung könnten nach typischen Fallgruppen und/oder nach Kriterien geschehen (Indizien für Vorsatz oder Leichtfertigkeit).
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