Der Parlamentarische Staatssekretär im BMF hat auf eine parlamentarische Anfrage zur Frage des Kompensationsverbots bei § 398a AO wie folgt geantwortet:
Nach Ansicht des BMF gelte das Kompensationsverbot sowohl für die Höhe des Prozentsatzes also auch für die Bemessungsgrundlage des Zuschlages (Az: IV A 4 - S 0702/13/10001-04).
Diese Ansicht ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, weil die Rechtslage noch zu neu ist. In der Literatur werden hierzu auch Gegenansichten vertreten (vgl. Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2015, kommendes Heft 10).
Mandanten sollten jedoch auf die strenge Sichtweise des BMF hingewiesen werden, bevor eine Selbstanzeige abgegeben wird.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535