Nicht jede Berichtigungserklärung ist eine Selbstanzeige. Hierzu haben unsere Rechtsanwälte bereits ausführlich publiziert (siehe hierzu unten die Hinweise auf Fachzeitschriften).
Doch wenn es sich nach Ansicht der Behörden um eine Selbstanzeige handelt, müssen insbesondere bei der Umsatzsteuer (Jahressteuer) etwaige "Strafzuschläge" gem. § 398a AO einkalkuliert werden:
Hinweis von LHP: Positiv zu bewerten ist, dass das LG Hamburg einen Antrag an das Gericht auf Überprüfung des Strafzuschlags gem. § 398a AO für zulässig ansieht (analog § 98 StPO). Nachteilig ist jedoch, dass das LG Hamburg strenger ist als die bisherige Verwaltungsvorschrift der Ermittlungsbehörden. Denn diese gingen bisher davon aus, dass die Vorsteuer für die Berechnung des Strafzuschlags kompensatorisch von der Umsatzsteuer abzuziehen ist. Doch an Verwaltungsvorschriften ist die Justiz nicht gebunden. Das Risiko ist, dass Staatsanwaltschaften sich auf das aktuelle Urteil stützen.
In der Praxis sollte geprüft werden, ob eine Berichtigungserklärung tatsächlich eine Selbstanzeige ist oder eine bloße steuerliche Korrekturerklärung, weil keine Hinterziehung (§ 370, 378 AO) vorliegt. Denn dann kommt es auf die strengen Regeln der Selbstanzeige nicht an. Insbesondere fällt dann kein Strafzuschlag an. Bereits bei der Vorbereitung einer Berichtigungserklärung sollte bedacht werden, ob es sich um eine Selbstanzeige handelt. Dann müssen die strengen Voraussetzungen beachtet werden. Andere Gerichte sind nicht an das Urteil des LG Hamburg gebunden. So bleibt es abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.
Im Einzelfall entscheidet sich, ob es sich um eine bloße Berichtigungserklärung oder um eine Selbstanzeige handelt (vgl. die Beiträge in Fachzeitschriften von RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer in NWB-BBK 2015, 740; RA Dirk Beyer in BB 2016, 987 und NWB 2016, 3041; RA Dirk Beyer in NZWiSt 2016, 234).
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