Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesSelbstanzeige bei Kryptowährungen/Bitcoins? Neues BMF-Schreiben kommt zur Einkommensteuer

Selbstanzeige bei Kryptowährungen/Bitcoins? Neues BMF-Schreiben kommt zur Einkommensteuer

Bundesfinanzministerium legt seine Sichtweisen dar

Zur Zeit (09.09.2021) besteht der Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token. Bund und Länder stimmen sich im Moment hierzu weiter ab und die entsprechenden Interessenverbände werden hierzu angehört. Zur Ertragsteuer gehören die Einkommensteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung bestehen bereits zwei BMF-Schreiben vom 27.02.2018 und 03.05.2021. Letzteres BMF-Schreiben betrifft die umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte. Bei der Umsatzsteuer stellt sich im Einzelfall die Frage, ob Leistungen umsatzsteuerbar sind und damit nicht von der Umsatzsteuerbefreiung für Geld- und Finanzgeschäfte erfasst werden (§ 4 Nr. 8 UStG). 

Steuerpflicht Kryptowährungen - Problematik Korrekturerklärung / Nacherklärung

Wenn ein Investor/Anleger nachträglich weiß (erfährt), dass seine Geschäfte im Bereich Kryptowährungen steuerpflichtig waren, so ist er unverzüglich zu einer steuerlichen Anzeige/Erklärung gem. § 153 AO gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Sollte er dies unterlassen, so begeht er eine Hinterziehung durch Unterlassen. Im Falle einer Hinterziehung kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Die Strafbefreiung tritt bei Vorsatz nur ein, wenn die Selbstanzeige vollständig ist und keine Sperrgründe bestehen (wie z.B. Bekanntgabe der EInleitung eines Steuerstrafverfahrens). Bei Leichtfertigkeit sind die Hürden für eine Selbstanzeige etwas niedriger. Die weiteren Einzelheiten können nur im Einzelfall geprüft und besprochen werden.

Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP behalten die weitere steuerliche Beurteilung von Geschäften mit Kryptowährungen/Bitcoins im Blick. Nacherklärungen und Selbstanzeigen können nur im Einzelfall besprochen werden, weil sich hierbei zahlreiche Einzelfragen stellen. EIne Nacherklärung oder gar Selbstanzeige muss fundiert vorbereitet werden, da nur "ein Schuss frei" ist.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte