Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung wollen gut vorbereitet sein, Straffreiheit ist keineswegs garantiert, sondern vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen gewährleistet. LHP Rechtsanwälte informieren über Aktuelles und Neuregelungen der Selbstanzeige von Gesetzgeberseite sowie Initiativen des Finanzamtes. In der rechten Spalte finden Sie Informationen zum Thema Selbstanzeige und Selbstanzeigeverfahren, etwa zu den Kosten der Selbstanzeige, Tipps zur Rettung vermeintlich unwirksamer Selbstanzeigen oder Muster und Vorlagen für das Finanzamt. Im Falle des Falles stehen LHP Rechtsanwälte gern für eine konkrete Rechtsberatung zur Verfügung. Lesen Sie im Folgenden aktuelle Meldungen und Neuregelungen zur Selbstanzeige.
Die Finanzbehörden haben zahlreiche Möglichkeiten zur Aufdeckung bisher steuerlich nicht erklärter Einkünfte (z.B. Kryptos, Vermietung). Nach diesen Befugnissen werden wir in der Praxis immer wieder gefragt, so dass es erkennbar ein Interesse gibt. Wir führen diese hier (unvollständig) im Überblick…
Die Finanzämter nutzen verstärkt die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen und decken so bisher steuerlich nicht erklärte Einnahmen auf. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung.
In der Praxis stellt sich für Mandanten oft die Frage, welche Unterschiede zwischen einer Berichtigung und einer Selbstanzeige bestehen. Hier möchten wir eine erste Orientierung geben.
In der Beratungspraxis werden uns regelmäßig Fragen von Erben zur steuerlichen Berichtigung von Erbschafts-, Schenkungs- und Einkommensteuer (des Verstorbenen) gestellt. Hier geben wir erste Hinweise.
Es ergeben sich öfters Fragen von Mandanten zum Unterschied einer Selbstanzeige von einer steuerlichen Korrektur. Hier gehen wir auf wichtige Unterschiede ein.
Unter dem Namen "Suisse Secrets" publizieren zahlreiche internationale Medien - wie z.B. die Süddeutsche Zeitung - schwere Vorwürfe gegen eine Schweizer Großbank. Das Entdeckungsrisiko bei Steuerhinterziehung oder Geldwäsche ist nochmals gestiegen.
Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt laut „Süddeutscher Zeitung“ wegen Steuerhinterziehung gegen etwa hundert Verdächtige. Im Fokus stehen Finanzmanager, Steueranwälte und Firmeninhaber. Droht ein „Cum-Ex Nr. 2“?
Die neuen sog. Pandora Papers betreffen vorrangig sog. Prominente und Politiker. Es können jedoch auch weitere Personen betroffen sein. Diese neue Enthüllung zeigt erneut: Kapitalanleger, die bisher keine Selbstanzeige abgegegen haben, sind nicht mehr vor dem Fiskus sicher.
Zur Zeit stimmen Bund und Länder eine neue Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen) ab. Aufgrund dieses Schreibens kann im Einzelfall eine Nacherklärung gem. § 153 AO oder gar eine Selbstanzeige zu prüfen sein.
In Badens-Württemberg ermuntert die Landespolitik nun Bürger, Steuerhinterziehungen anderer Bürger anzuzeigen. Anonymes Anschwärzen durch das neue Internetportal ist politisch mindestens fragwürdig.
Das BMF hat sich mit aktuellem Schreiben vom 9.7.2021 neu zu Cum/Cum-Sachverhalten positioniert. Wenn ein Geschätsführer oder Investor nun positive Kenntnis von einer unrichtigen Steuererklärung hat, muss er diese berichtigen. Ihm droht sonst ein Steuerstrafverfahren.
Nach aktuellen Medienberichten hat der Bundesfinanzminister für EUR 2 Mio. Daten aus Dubai von einem Datenhändler gekauft. Es drohen Ermittlungen gegen Kapitalanleger. Es sollten bei Bedarf Selbstanzeigen geprüft werden.
Die Finanzverwaltung hat aktuell erreicht, dass ein Vermietungsportal Daten über Vermietungen an die Finanzämter meldet. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig. Hier kann eine Selbstanzeige für Vermieter zu prüfen sein.
Finanzämter nutzen vermehrt die Möglichkeit, Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsplattformen, Handelsplattformen und Banken zu stellen. Betroffene Dienstleister und Kapitalanleger können so in den Fokus der Ermittlungen geraten.
Kapitalanlegern in der Schweiz droht neues Ungemach, wenn sie ihre Einkünfte nicht im Heimatstaat versteuert haben. Das Schweizer Bundesgericht hat die Weiterleitung von Kundendaten an Frankreich erlaubt. Andere Länder können folgen.
Zahlreiche vermögende Privatpersonen sind bundesweit in den Fokus der Steuerfahndung geraten. Sie sollen in sog. "Steuerparadiesen" Kapitaleinkünfte erzielt und in Deutschland nicht versteuert haben. Am 15.5.2019 kam es zu Durchsuchungen.
Insbesondere bei Dauersachverhalten stellt sich die Frage, ob dann gegenüber dem Finanzamt eine steuerliche Berichtigungserklärung abzugeben ist. Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu Praxishinweise.
Was lange währt wird endlich gut? Jedenfalls droht Ungemach für Kapitalanleger, die ihre ausländischen Einkünfte (inkl. Schenkungen) noch nicht erklärt haben. Die Sozietät LHP aus Köln weist hier auf den Datenaustausch zum September 2019 hin.
In manchen Fällen ist eine Berichtigungserklärung keine Selbstanzeige, z.B. bei fehlendem Vorsatz. Dann dürfen keine Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. Doch kann dann ein Einspruch gegen Hinterziehungszinsen ein Risiko bedeuten?
Die Praxisfragen zur Berichtigungspflicht gem. § 153 AO reißen nicht ab. Das BMF hatte zu zahlreichen Fragen Stellung genommen (vgl. die Praxishinweise unseres Rechtsanwalts Dirk Beyer in NZWiSt 2016, 234). Doch was gilt, wenn sich die Rechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen ändert?
Cum-Ex-Geschäfte beschäftigen seit langem die Politik, Ermittlungsbehörden sowie Finanz- und zunehmend Strafgerichte. LHP Rechtsanwälte Steuerberater gehen davon aus, dass sich der Druck erhöhen wird und erwarten weitere Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft.
Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist für Zinszeiträume ab 2015 Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren. Sind diese Zinsen dann trotzdem zu zahlen, um die Selbstanzeige wirksam werden zu lassen?
Über Vermittlungsportale wie „Airbnb“ können im Internet Unterkünfte gebucht und vermietet werden. Nun haben die Finanzbehörden ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, um an relevante Informationen und Daten über die jeweiligen Vermieter zu gelangen.
Die Finanzverwaltung nimmt nun auch Vermietungen im Internet in den Fokus. So sandte sie nun nach Medienberichten eine Gruppenanfrage nach Irland, da dort die Europa-Zentrale von airbnb ist. Vermieter müssen mit Kontrollmaterial rechnen.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.08.2017 entschieden, dass die steuerliche Festsetzungsfrist auch durch die Hinterziehung durch bloß einen Miterben eintreten kann. Diese lange Frist wirkt auch zu Lasten der anderen Miterben. Bei der Korrekturpflicht ist dies zu berücksichtigen.
In der Praxis der Selbstanzeigenberatung und der Steuerstrafverteidigung ergibt sich mitunter die Frage, ob sowohl auf der Ebene des Grundlagen- als auch auf der Ebene des Folgebescheides ein Hinterziehungserfolg eintreten kann. Die Rechtsprechung bejaht dies. Der Einzelfall sollte gesehen werden.
Seit der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in 2017 die Frage diskutiert, ob hinterzogene Steuern für einen Zeitraum von bis 30 oder gar rund 37 Jahren (seit Inkrafttreten der Neuregelung der §§ 375a, 376 AO zum 1.7.2020) nachträglich eingezogen (abgeschöpft) werden können.
Der BFH hatte Sammelauskunftsersuchen bereits im Internet-Handel (Plattformen) akzeptiert. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auch das Thema "Gewinne aufgrund Bitcoin-Anlagen" aufgreift (vgl. Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2015 S. 999).
USt-Voranmeldungen sieht der BGH als Durchgangsstadium zur USt-Jahreserklärung. Hieraus können sich verfahrensrechtliche Folgen auch für eine Steuerhinterziehung und Selbstanzeige ergeben.
Mit Bitcoins haben zahlreiche Anleger Gewinne (oder Verluste) erwirtschaftet. Teilweise in Millionenhöhe. Finanzämter werden überlegen, wie sie steuerlich lukrative Fälle ermitteln. Ein Ansatz sind Sammelauskunftsersuchen. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer nimmt hierzu Stellung.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt eine Staatenliste, die nun für 2018 veröffentlicht worden ist. Betroffene, die einer Entdeckung zuvorkommen wollen, können eine Selbstanzeige prüfen. Diese sollte im Einzelfall wegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen besprochen werden.
Bei Berichtigungen (153 AO) stellt sich oft die Frage, ob neben einer Jahreserklärung auch die Voranmeldungen zu berichtigen sind. Doch ist diese Berichtigung verfahrensrechtlich überhaupt möglich?
In der Praxis der Unternehmen werden Umsatzsteuer-Voranmeldungen oftmals berichtigt. Manche Berichtigung ist tatsächlich auch eine Selbstanzeige. Muss mit einer Berichtigung einer Jahreserklärung auch die Berichtigung/Selbstanzeige betreffend die Voranmeldungen erfolgen?
"Strafzuschläge" bei Selbstanzeigen im Bereich der Umsatzsteuer können teuer werden: Die aktuelle Rechtsprechung verschärft die Berechnung des "Strafzuschlags" gem. § 398a AO. LHP gibt hierzu Hinweise.
Berichtigt ein Unternehmen seine Steuererklärungen, stellt sich die Frage, ob eine Selbstanzeige geboten ist. Eine Berichtigung durch das Unternehmen bewirkt nicht in jedem Fall automatisch eine strafbefreiende Selbstanzeige zugunsten des Alt-Geschäftsführers.
Das Sommerloch wurde vom Gesetzgeber genutzt und das steuerliche Bankgeheimnis in seinen Restbeständen endgültig aufgehoben. LHP weist auf verstärkte Entdeckungsrisiken hin.
Eine Berichtigungserklärung eines neuen GmbH-Geschäftsführers wirkt nicht automatisch zugunsten des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Auf ein entsprechendes aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin weisen die Rechtsanwälte von LHP hin. Daher sollten Berichtigungserklärungen gut vorbereitet werden.
Nach der Welle von Selbstanzeigen geraten Banken seit geraumer Zeit in das Fadenkreuz deutscher Ermittlungsbehörden. Partner RA/StB Lars Kelterborn und Rechtsanwalt Dirk Beyer der Sozietät LHP nehmen in der Fachzeitschrift AO-StB Nr. 8/2017 Stellung zu einem aktuellen Praxisfall.
Der BGH hat sich mit Urteil vom 9.5.2017 zur Tatentdeckung als Sperrgrund der Selbstanzeige geäußert. Weiterhin hat er erstmals Stellung zum Thema "Compliance-System" genommen.
Unternehmer und Privatleute stehen ab und zu vor der Frage, ob sie eine steuerliche Berichtigungserklärung abgeben müssen. Die Steueranwälte von LHP geben hier Hinweise anhand eines Praxisfalles.
Erben sollten wissen, welche Mitteilungspflichten die Banken gegenüber dem Finanzamt im Erbfall treffen. LHP gibt hier Hinweise für Erben, die sich um steuerliche Pflichten aus dem Nachlass kümmern müssen.
Kommt es zu einer Nacherklärung, besteht gelegentlich die Diskussion mit dem Finanzamt, ob es sich um eine schlichte Berichtigung oder um eine Selbstanzeige handelt. Die unzutreffende Einordnung hat bedeutende Konsequenzen. LHP hat sich in einem aktuellen Fall durchgesetzt.
Erben müssen oft steuerlich "aufräumen", wenn der Erblasser unvollständige oder keine Steuererklärungen abgegeben hat. Ermittlungsbehörden werfen Erben nicht selten vor, sich nicht schnell genug gekümmert zu haben. Dieser Vorwurf ist aber bei Licht betrachtet nicht immer begründet.
Wer muss ein Treuhandverhältnis nachweisen? Muss das Finanzamt die Nichtexistenz nachweisen? Das Urteil betrifft viele Kapitalanleger und die Frage, ob Schenkungsteuer bei einer Umbuchung anfallen kann. Rechtsanwalt Dirk Beyer berichtet hierzu in der aktuellen Fachzeitschrift NWB.
Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2017 sind veröffentlicht worden. Eine erste Durchsicht führt bei zahlreichen Lesern zur Enttäuschung. Der zweite Blick relativiert diese Einschätzung, da keine Quadratur des Kreises zu erwarten ist.
Die Finanzverwaltung hat die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) v.a. zu Selbstanzeigen erneuert. Diese Neuauflage wurde mit Spannung erwartet. Doch erfüllen die AStBV die Erwartungen? Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu Hinweise.
Der Schweizer Bundesrat hat am 23.11.2016 die geänderte Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) verabschiedet. Hierdurch werden die Voraussetzungen und Verfahren des spontanen steuerlichen Informationsaustausches festgelegt.
In den Medien wird NRW-Landesfinanzminister Walter Borjans im Zusammenhang mit dem Ankauf von Steuer CDs aktuell als "Deutschlands Steuerjäger Nr. 1" gefeiert. Gibt es jedoch tatsächlich Neues zu berichten?
Bei der Korrektur von Steuererklärungen des Unternehmens stellt sich immer wieder die Frage, ob vorsorglich (auch) Selbstanzeigen geboten sind. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu Praxishinweise in der Fachzeitschrift NWB.
Berichtigungserklärungen im Unternehmensbereich gem. § 153 AO sind üblich, weisen aber wegen der Gesetzesänderungen im Bereich der Selbstanzeige zahlreiche Fallstricke auf. Unsere RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer haben die Problematik der Berichtigungen im Unternehmensbereich erläutert.
Geht das Finanzamt irrtümlich von einer Hinterziehung und damit einer Selbstanzeige aus, sollte dies nicht akzeptiert werden. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu aktuelle Praxishinweise in der Fachzeitschrift NWB.
Aufgrund von Kontrollmaterial wie z.B. Erpresserunterlagen oder Steuer-CDs geraten Bürger in den Fokus. Doch dieser Verdacht hinterzogener Einkünfte ist nicht immer zutreffend, wie nun ein FG entschieden hat.
Bestreitet ein Betroffener, ein Konto im Ausland unterhalten zu haben, so trifft das Finanzamt die Feststellungslast. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil v. 20.4.2016 hierzu geäußert.
Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Erlass zu § 153 AO auf Abgrenzungen zur Selbstanzeige hin. Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP gibt hierzu Praxis-Hinweise in der Fachzeitschrift NZWiSt Nr. 6/2016.
Das Finanzministerium NRW hat sich in einem Erlass zu der Neuregelung der Selbstanzeige geäußert. Der Erlass ist nicht veröffentlicht worden, wird aber bereits ausgiebig diskutiert. Die Steueranwälte von LHP weisen auf Unklarheiten bei der Berechnung der Mindestberichtigungsfrist hin.
Besonders interessant für Erben von Auslandskonten: Besteht eine Berichtigungspflicht, so stellt sich die Frage, wann deren Verletzung zur Tatvollendung führt. Dies hat z.B. Bedeutung in Erbfällen und bei sonstigen Fällen der Korrektur der Einkommensteuer.
Zur Neuregelung der Selbstanzeige gem. §§ 371, 398a AO hat sich das Finanzministerium NRW in einer Verwaltungsvorschrift v. 12.1.2016 geäußert. Dieser Erlass nimmt zu vielen Einzelfragen Stellung.
Der Parteivorstand der SPD hat am 30.5.2016 einen Initiativantrag zur Bekämpfung der sog. Steuervermeidung und Steuerhinterziehung beschlossen. Ist die Herkunft von Vermögen in sog. Steueroasen nicht klar, so soll das Vermögen abgeschöpft werden können.
Nach Medienberichten wird die Bankenaufsicht etwaige Verbindungen von manchen Banken zu Panama-Firmen prüfen. Es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung. Doch die Politik macht Druck.
Immer dann, wenn Menschen in einer Organisation zusammenwirken, stellt sich die Frage, wer die Verantwortung für eine unzutreffende bzw. unterlassene Steuererklärung trägt und ob dies vorsätzlich geschah. Insbesondere zur Vorbereitung von Selbstanzeigen ist diese Frage relevant.
Medienberichte über die durch ein Datenleck an die Öffentlichkeit gelangten vertraulichen Unterlagen des panamaischen Offshore-Dienstleisters Mossak Fonseca schlagen hohe Wellen. LHP Rechtsanwälte zum aktuellen Stand in Sachen Panama-Papers.
Der Haushaltsausschuss des saarländischen Landtages hat aktuell die Herausgabe von Daten von Steuer-CDs erstritten, die der Finanzverwaltung vorliegen. Das Finanzgericht Saarland sieht das Herausgabeverlangen als rechtmäßig an. Betroffene befürchten die Weitergabe an Medien.
Das OLG Hamm vertritt aktuell wie auch der BGH die Ansicht, dass keine hohen Anforderungen an das „Rechnenmüssen“ mit der Tatentdeckung zu stellen sind. Die Selbstanzeige kann daher u.U. auch dann ausgeschlossen sein, wenn dem Täter nachweislich die Kenntnis von der Tatentdeckung fehlt
Die Finanzverwaltung hat sich auf Bund-/Länderebene in 9 Punkten zur Auslegung der Neuregelung der Selbstanzeige geeinigt. Rechtsanwalt Dirk Beyer nimmt hierzu im Betriebs-Berater 2016, S. 987 Stellung.
Der EuGH hat aktuell entschieden, dass Finanzämter Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen deutscher Banken, Versicherungen und sonstiger Vermögensverwalter stellen dürfen. Damit bedeutet es ein Risiko, wenn Betroffene ihre Vermögenswerte nicht dem Finanzamt offenlegen.
Bisher hat sich das Bundesfinanzministerium zurückgehalten. Verwaltungsanweisungen zu wichtigen Praxisfragen der Selbstanzeige fehlen. Erst Ende 2016 ist mit einer Verwaltungsanweisung zu rechnen. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt im Betriebs-Berater Heft 17 einen Einblick.
LHP Rechtsanwälte weisen auf die Neuregelung zur Datenhehlerei hin. Der Gesetzgeber stellt hiermit auch den Ankauf von Steuer-CDs straffrei. Erste Bundesländer kündigen neue Käufe an.
Die Rechtsprechung zur Tatentdeckung bei Steuer-CDs verfestigt sich. Hierzu weist Rechtsanwalt Dirk Beyer in einer aktuellen Nachricht in NWB 2016, S. 990 hin. In der Selbstanzeigen-Beratung sollten Mandanten daher umfassend auch hierzu informiert werden.
Die Praxis der Selbstanzeige ist ein Spezialgebiet geworden. Endlich äußert sich nun die Verwaltung zu Praxisfragen. Allerdings wird das Positionspapier zur Zeit noch nicht veröffentlicht.
Bei Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung werden Unternehmensgeldbußen von der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft gerne ins Spiel gebracht, wenn die Verantwortlichkeiten im Unternehmen nicht leicht nachweisbar sind.
Der BGH sieht es als eine Steuerhinterziehung in doppelter Hinsicht an, wenn bei Abgabe einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuererklärung keine vollständigen Angaben zu Vorschenkungen gemacht werden. Besonders bei Selbstanzeigen ist Sorgfalt geboten.
Die zuletzt durch NRW angekaufte Steuer-CD beschäftigt nunmehr auch die Politik. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hinterfragt das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Mandanten, die Tafelpapiere von Luxemburger Investmentfonds besitzen, sollten die neue Registrierungspflicht in Luxemburg beachten. Ansonsten drohen wirtschaftliche Nachteile.
NRW-Behörden ermitteln gegen ausländische Banken. So sollen sie gegen mehr Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermitteln als bisher bekannt. Es gehe um mehr als 30 internationale Banken und deren Filialen (insbesondere auch Schweizer Banken). Dies berichtet der SPIEGEL.
Die aktuelle Steuer-CD, die NRW für 5 Millionen Euro kaufte, sorgt weiter für Medieninteresse und beschäftigt Steueranwälte. Die Steuer-CD soll auch sogenannte Cum-Ex-Geschäfte betreffen.
NRW kauft erneut eine Steuer-CD: Für 5 Millionen Euro hat NRW die bisher teuersten Daten gekauft. Nach Informationen des SPIEGEL sollen Kunden der Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat (BCEE) in Luxemburg betroffen sein. Eine Selbstanzeige ist für Kapitalanleger in vielen Fällen noch möglich und bei…
Der BFH stellt hohe Datenschutz-Anforderungen an ein Herausgabeverlangen in der Betriebsprüfung. Bisher ist die Frage ungeklärt, ob sich hierdurch Argumentationspotential gegen die Sperre einer Selbstanzeige (durch Prüfungsanordnung) ergibt.
Laut Medienberichten soll gegen die Commerzbank ein Bußgeld wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verhängt werden. Die Bank habe in Luxemburg über eine Tochtergesellschaft Kunden geholfen, Vermögen in Steueroasen zu verstecken. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig…
Zur jährlichen Information der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bezüglich aktueller Schwerpunkte Von Betriebsprüfungen und Außenprüfungen. Fazit und Hinweise, im Besonderen zur Selbstanzeige.
Im Unternehmensbereich ist die Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein heißes Eisen, wenn eine Steuerhinterziehung im Raum steht. Dann sollte besonderes Augenmerk auf die Voraussetzungen einer Selbstanzeige gelegt werden. Bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer gelten besondere…
Bankunterlagen sind bei Selbstanzeigen in einem ersten Schritt nicht immer nötig, wenn die Vollständigkeit durch Schätzungen sichergestellt werden kann. In einem zweiten Schritt fordern Finanzämter oft die kostenpflichtigen Erträgnisaufstellungen an, die von den Grundaufzeichnungen (Kontobelege…
Das BMF hat den Berufs- und Wirtschaftsverbänden den Entwurf eines Schreibens zum Informationsaustausch mit den USA nach dem neuen FATCA-Standard übersandt.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in einer aktuellen Verwaltungsanweisung v. 29.7.2015 für die Kindergeldkassen zur Neuregelung der §§ 371, 378, 398a AO zum 1.1.2015 Stellung bezogen (BStBl I 2015, 584). Auch wenn diese Anweisung nicht für die FÄer bzw. die Justiz verbindlich ist, so ist…
Rechtsprechung gibt es hierzu bisher kaum. Umso interessanter ist daher das Urteil des AG Kiel zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tatentdeckung eintreten kann:
Vorläufiger Diskussionsentwurf AEAO zu § 153 AO – Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO (Stand: 16.6.2015)
Wenn für einen Geschäftsführer die Selbstanzeige gesperrt ist oder ein Geschäftsführungswechsel erfolgte, so stellt sich die Frage, ob steuerliche Korrekturerklärungen als bloße Berichtigung gem. § 153 AO oder als Selbstanzeige (bei Vorsatz gem. § 371 AO, bei Leichtfertigkeit gem. § 378 AO) in…
Steueranwälte aus Köln weisen auf das aktuelle Abkommen mit der EU hin - Unsere Mandanten sprechen uns bei einer Erstberatung zu einer Selbstanzeige oft auf das Thema Amtshilfe durch die Schweiz an. Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Initiativen und Abkommen zum Auskunftsverkehr. Nunmehr hat die EU…
Wie die Schweizer Sonntagszeitung meldet, beginnt die Schweiz nun damit, in Zeitungen die Namen deutscher Kontoinhaber zu veröffentlichen, wenn die deutsche Finanzverwaltung im Wege der Amtshilfe eine Anfrage zu diesen Personen gestellt hat, diese Personen jedoch für die Schweiz nicht erreichbar…
Eine Vielzahl von Fachbeiträgen sind zu der Neuregelung der Selbstanzeige erschienen. Nunmehr haben die Autoren RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer die aktuelle Lage für den Berater nochmals zusammengefasst und haben die jeweiligen Kernpunkte herausgearbeitet.
Mandanten fragen ab und zu, ob sie sich einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt haben, wenn sie gegenüber dem Nachlassgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins den Gegenstandswert der Erbschaft zu gering angegeben haben.
Ihre Rechtsanwälte / Fachanwälte für Steuerrecht / Steuerberater in Köln und Zürich informieren rund um das Thema: Automatischen Informationsaustausch mit Luxemburg.
Die Europäische Kommission hat am 19.3.2015 die Verhandlungen mit der Schweiz über ein neues Steuertransparenzabkommen abgeschlossen. Dies berichtet die EU-Kommission aktuell in in einer Pressemitteilung v. 19.3.2015.
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einer bloß steuerlichen Korrektur und einer Selbstanzeige wichtig. Hintergrund: Im Falle des Vorsatzes müssen die Voraussetzungen der § 371, § 398a AO und bei Leichtfertigkeit die Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO vorliegen.
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMF hat auf eine parlamentarische Anfrage zur Frage des Kompensationsverbots bei § 398a AO wie folgt geantwortet:
Das Finanzministerium NRW hat am 26.1.2015 intern Stellung zur Neuregelung des § 371 AO genommen. Interessant sind die Hinweise zu den Auslegungsfragen. Im Wesentlichen weist NRW in spannenden Punkten auf eine noch fehlende bundeseinheitliche Abstimmung hin.
In der Praxis wurde dieses Mittel angewandt, um ggf. Sperrgründe bei der Selbstanzeige zu umgehen oder andere Personen in den "Genuss" der Selbstanzeige kommen zu lassen, ohne dass diese selbst hierbei auftreten.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Selbstanzeige gem. § 371 AO (Kabinettsbeschluss v. 24.9.2014) sieht vor, dass sich die prozentualen „Zuschläge“ i.S.d. § 398a AO erhöhen.
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister hat zur parlamentarischen Anfrage betreffend Selbstanzeige bei USt/LSt Stellung genommen (BT-Drucks. 18/1742):
FOCUS meldet heute, dass Offshore-Kontodaten mutmaßlicher deutscher Steuerhinterzieher in einem Container im Hamburger Hafen beschlagnahmt worden seien.
Wie in diesem Blog bereits früher angesprochen, haben die deutschen Finanzämter mittlerweile die rechtliche Grundlage für sog. Gruppenanfragen in der Schweiz.
Der Focus meldet, dass der ehemalige Steuerfahnder, der den FC-Bayern-Präsidenten Hoeneß bei seiner steuerlichen Selbstanzeige beraten haben soll, als Zeuge im Strafverfahren aussagen muss.
Das Evokationsrecht ist das Recht der Staatsanwaltschaft (StA), einen Steuerstrafrechtsfall,
der bisher von der Straf- und Bußgeldsachenstelle eines FA (BuStra bzw. StraBuSt) bearbeitet wird,
an sich zu ziehen und damit dann für diesen Fall zuständig zu sein (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO).
ündigt ein Erklärungspflichtiger ein Steuerberatungsmandat, so entfällt allein dadurch nicht rückwirkend die allgemeine Fristverlängerung aufgrund der gleichlautenden Ländererlasse zur Abgabe der Jahreserklärungen.
Die Lohnsteuer-Nachschau gem. § 42g EStG dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
Der BFH hat mit Beschluss vom 17.04.2013 festgestellt, dass eine Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsgesetz keine steuerliche Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) ist (Aktenzeichen: VII B 41/12).
Medien berichten, dass die Zollbehörden letztes Jahr insgesamt rund 20 Millionen Euro bei Grenzgängern fanden. Immer wieder kommt es auch vor - wie uns aus Mandantenkreisen bekannt ist - dass Zollbeamte z.B. eine Kreditkarte einer ausländischen Bank finden. Oder gar Kontounterlagen. Dieses Schicksal…
Die Staatsanwaltschaft München II teilte am Dienstag mit, dass Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung angeklagt wurde. Nun müsse die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München entscheiden, ob die Anklage gegen den Präsidenten des FC Bayern München zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird.
Wie der aktuelle Focus meldet, ist der Ehrenvorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, fassungslos über die Nachricht, dass ein bayerischer Steuerfahnder dem FC-Präsidenten Uli Hoeneß bei dessen Selbstanzeige geholfen habe. Gegenüber Focus sagte Ondracek: „Ich kann es kaum…
Im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeigeberatung treten häufig die Fragen von Jägern bzw. Waffenträgern auf, ob die Abgabe einer steuerlichen Selbstanzeige den Verlust des Jagdscheins oder der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit bedeutet.
Eine generelle Aussage „Daten-CD sperrt Selbstanzeige“ ist nach zutreffender Ansicht nicht möglich. Die Praxis der Ermittlungsbehörden sieht die Selbstanzeige allerdings oft als gesperrt an. Die gesicherte Rechtsprechung hierzu fehlt noch.
Mitte September 2012 haben sich die Abteilungsleiter (Steuer) auf eine Ergänzung der Nr. 132 (,,Selbstanzeigen") der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV - verständigt. Es ist geplant, die AStbV wie folgt zu ändern:
Nach Medienberichten sollen Selbstanzeigen "wegen der Steuer-CDs" gesperrt sein. Es sei Tatentdeckung eingetreten (Sperrgrund der Selbstanzeige gem. § 371 AO).
Nach Medienberichten sollen Selbstanzeigen "wegen der Steuer-CDs" gesperrt sein. Es sei Tatentdeckung eingetreten (Sperrgrund der Selbstanzeige gem. § 371 AO).
Das Handelsblatt v. 16.8.2012 meldet: Nach den jüngsten Steuer-CD-Käufen Nordrhein-Westfalens ist die Zahl der Selbstanzeigen mit Schweizer Konto zwar gestiegen. Eine Flut sei dies allerdings nicht. Im Jahr 2010 wurden bundesweit 26.400 Selbstanzeigen abgegeben. Bis Ende Juli 2012 stieg diese Zahl…
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Besteuerung der Kapitalerträge aus intransparenten Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht beschränkt wird (FG Berlin-Brandenburg v. 23.05.2008, 1 K 1159/08, Juris).
Es bleibt weiterhin unklar, ob das Steuerabkommen in Kraft tritt. Dem Vernehmen nach ist die SPD vor allem nicht damit einverstanden, dass Steuerzahlern weiterhin die Möglichkeit offen steht, das Vermögen vorher (Stichtag 31.12.2012) abzuziehen und damit der pauschalen Nachversteuerung zu entgehen.
Die Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz geben Hinweise für die Selbstanzeige (s.u. Zitat), die missverständlich formuliert sind u.U. zu einer missglückten Selbstanzeige führen können.
Am 20.6.2011 fand unter der Schirmherrschaft des Kölner Anwaltsvereins ein Vortrag zur Neuregelung der Selbstanzeige gem. §§ 371, 398a AO n.F. statt. Herr LRD Max Rau, Leiter des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, äußerte in diesem Rahmen u.a. seine persönliche Ansichten zur Auslegung…
Der Wortlaut des § 371 Abs 2 Nr. 3 spricht von der "Steuer". Steuern sind nach Art 106 GG u.a. ausdrücklich auch Ergänzungsabgaben. Hierfür spricht auch § 3 AO.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine Selbstanzeige insoweit wirksam sei, wie die nachzuentrichtende Steuer gezahlt wird. So z.B. die (persönliche) Ansicht von Regierungsdirektor Rolletschke und Oberregierungsrat Roth in Stbg 2011, 200, 204.
Ein BMF-Schreiben zur Auslegung der Neuregelung ist zu erwarten. Dieses wird wegen des Abstimmungsbedarfs mit den Bundesländern noch einige Zeit beanspruchen.
Die Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO-E bedarf noch gesetzgeberischer Hürden. Auf der Grundlage des Entwurfs könnte die Ansicht vertreten werden, dass hinsichtlich des Grades der Vollständigkeit auf die gesamte Selbstanzeige i.S.d. § 371 Abs. 1 AO-E (alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart)…
Die Straffreiheit ist nach der geplanten Neuregelung u.a. dann ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung (PA) i.S.d. § 196 AO bekanntgegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a) AO-E).
Nach dem Entwurf der Neuregelung tritt Straffreiheit u.a. nicht ein, wenn "eine der Steuerstraftaten...bereits entdeckt war" (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO-E).
Mit der neuen Gesetzesfassung des § 371 AO-E, die der Bundestag am 17.3.2011 in abschließender Lesung verabschiedet hat, greift der Gesetzgeber – teilweise die BGH-Rechtsprechung vom 20.5.2010 zur Abschaffung der Teilselbstanzeige umsetzend – tief in das Rechtsinstitut der Selbstanzeige ein.
Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO (Entwurf neue Fassung) sieht eine Selbstanzeige nur noch bei einer Steuerhinterziehung von 50.000 Euro pro Tat (Veranlagungsjahr, Steuerart) vor.
Der Gesetzgeber hatte im Vorfeld der Neuregelung einen Strafzuschlag von 5% geplant. Diese Regelung wäre aber verfassungswidrig gewesen (vgl. Beyer, AO-StB 2011, 35).
Der Bundestag hat gestern (nach noch nicht endgültig gesicherten Informationen) beschlossen, dass Stichtag für den Vertrauensschutz der "Tag des Gesetzes" sein soll.
Die Mehrheit der Landesfinanzminister hat sich darauf geeinigt, zusätzlich zu 6% Zinsen p.a. auch einen sog. Strafzuschlag gesetzlich vorzusehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelgung tatsächlich durch den Gesetzgeber beschlossen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, die sog. dolose Selbstanzeige, also die Selbstanzeige in dem Bewusstsein, nicht vollständig „reinen Tisch“ zu machen, auszuschließen (§ 371 Abs. 1 Nr. 3 AO n.F., Entwurf der Bundesregierung v. 08.12.2010)
Nach unbestätigten Meldungen schlägt der Finanzausschuss des Bundestages vor, dass doch keine Änderungen für die steuerliche Selbstanzeige beschlossen werden sollen.
Der BFH nahm mit Urteil vom 21.04.2010 zunächst Stellung zu der Frage, welche Mindestanforderungen an eine Selbstanzeige zu stellen sind (X R 1/08, Juris)
Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige soll nach einem heutigen Beschluss des Finanzausschusses im Bundesrat erheblich eingeschränkt werden. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Der BFH nahm u.a. zu der Frage Stellung, ob Maßnahmen der Steuerfahndung den Ablauf der Festsetzungsverjährung auch dann gemäß § 171 Abs. 5 AO hemmen können, wenn diese Maßnahmen
Aus dem Beschluss des BGH v. 17.3.2009 ergibt sich der Handlungsdruck, eine bereits begangene Steuerhinterziehung richtig zu stellen, wenn sie nicht wissentlich begangen aber billigend in Kauf genommen wurde (1 StR 479/08).