Die Schweiz will künftig aufgrund internationalen Drucks Amtshilfe auch dann leisten, wenn die Anfrage auf den Daten einer Steuer-CD beruht.
Eine wichtiger Ausnahme soll aber gelten: Wenn die Steuer-CD "aktiv" beschafft worden sei, so werde die Schweiz keine Amtshilfe leisten. Eine entsprechende gesetzliche Änderung wird von der Schweiz vorbereitet. Diese Informationen beruhen auf Angaben der Nachrichtenagentur Reuters.
Anmerkung der Steueranwälte aus Köln: Auf welche Weise soll die um Amtshilfe ersuchende Behörde bestätigen oder gar nachweisen, dass die Steuer-CD nicht "aktiv" beschafft worden sei? Wie soll der Begriff "aktiv" definiert werden? Genügt hierfür schon die Bitte nach Datenproben? Die ersuchende Behörde kennt die Hintergründe zum Kauf selbst evtl. nicht oder jedenfalls nicht genau genug. Dieser politische Kompromiss wirft neue Fragen auf.
Selbstanzeigen sind nach zutreffender Ansicht nicht immer bereits dann gesperrt, wenn die Person auf einer Steuer-CD verzeichnet ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände im Einzelfall an. Für eine Beratung betreffenden Selbstanzeigen bietet sich eine Erstberatung an.
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