Der Schweizer Bundesrat stimmte am 23.11.2016 der geänderten Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) zu. Die Schweiz kommt ihren Verpflichtungen zum Informationsaustausch aufgrund Vereinbarungen im Rahmen der OECD und gegenüber dem Europarat nach. Hierdurch wird der von manchen ausländischen Kapitalanlegern früher genossene sichere Hafen endgültig beseitigt. Wie die Nachfragen von Mandanten zeigen, gibt es bei kleineren und regionalen Banken in der Schweiz noch eine Reihe von Konten, die steuerlich ungeklärt sind. Wenn Betroffene mehr Klarheit wünschen, können im Rahmen einer Erstberatung die Besonderheiten im Einzelfall geklärt werden. Für eine Selbstanzeige ist es oft noch nicht zu spät, solange keine Sperrgründe eingreifen.
Die oben genannten neuen Verordnungsbestimmungen stehen im Einklang mit dem BEPS-Projekt von OECD und G20. Grundlage ist das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie das revidierte Steueramtshilfegesetz (StAhiG). Das Steueramtshilfegesetz hatte der Schweizer Bundesrat ebenfalls zum 1.1.2017 in Kraft gesetzt.
Die Steueranwälte von LHP behalten die Neuregelungen im Bereich des Auskunftsverkehrs im Blick. Gleichzeitig sind die jeweils aktuellen Regelungen zur Selbstanzeige zu berücksichtigen, wenn sich Mandanten in diesem Bereich beraten lassen. Seit dem Beginn der Selbstanzeigen-Lawinen publizieren die Steueranwälte von LHP umfangreich und stets aktuell zur Praxis von Selbstanzeigen in den verschiedensten Fachzeitschriften.
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