Die Reform zur Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern ist zum 9.11.2017 in Kraft getreten. § 203 StGB in neuer Fassung wird neue Praxisfragen bringen.
Beispiel: Ein Steuerberater beschäftigt Hilfskräfte, um Unterlagen für die elektronische Akte zu scannen. Eine Hilfskraft ist dort beschäftigt und plaudert gegenüber Freunden begeistert von Unterlagen, die einen "berühmten" Mandanten betreffen.
Die Neuregelung des § 203 StGB verpflichtet nun den Berufsgeheimnisträger (z.B. den Steuerberater), die sonstigen Hilfskräfte zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wenn er dies unterlässt, macht er sich strafbar wenn der Dritte Mandatsgeheimnisse unbefugt preisgibt.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu in der Fachzeitschrift NWB einen aktuellen Praxishinweis.
Hinweis von LHP aus Köln: Eine gute Kanzleiorganisation schützt somit den Inhaber und Mandanten vor Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber den im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht viel zitierten Compliance-Gedanken in der Neuregelung anwendet, um dem Steuerberater/Rechtsanwalt ein eigenes strafbares Verhalten anzulasten. Richtigerweise dürfte es sich wertungsmäßig nur um ein fahrlässiges Organisationsverschulden handeln. Jedoch hat sich der Gesetzgeber gegen eine solche Wertung entschieden und die Strafbarkeit festgelegt. Dem Berater muss allerdings auch Vorsatz nachgewiesen werden. Ob dies im Einzelfall gelingt, ist eine andere Frage.
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