Am 17.5.2013 hat der Bundestag die Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Das Restschuldbefreiungsverfahren wurde neu geregelt.
Es besteht die Möglichkeit das Verfahren von sechs Jahre auf drei Jahre zu verkürzen, wenn der Schuldner in den ersten drei Jahren 35% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten begleicht. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten getragen werden. Außerdem ist nun ein Insolvenzplanverfahren auch bei einer Verbraucherinsolvenz möglich. Die Gläubigerrechte wurden gestärkt. Der Gläubiger soll zukünftig einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit stellen sollen. Der Antrag müsse spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Das Inkrafttreten wird im Wesentlichen auf den 1. Juli 2014 festgelegt. (BT-Drucks. 17/13535).
Praxishinweis zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung: Nach der neuen Gesetzesfassung sind zukünftig von der Restschuldbefreiung rückständiger gesetzlicher Unterhalt, die der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat und Verbindlichkeiten aus Steuerschuldverhältnissen, sofern der Schuldner in diesem Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist, ausgeschlossen. Schuldner, die trotzdem Restschuldbefreiung auch für diese Verbindlichkeiten erhalten möchten, müssen den Insolvenzantrag vor dem 1. Juli 2014 stellen.
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