Mit der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof (BFH vom 07.12.2011, Az. III B 199/09) klargestellt, dass sogenannte Auftragszettel nicht auf der Grundlage einer Aufzeichnungspflicht erstellt werden und daher auch nicht aufbewahrt werden müssen.
In dem entschiedenen Fall kopierte der Inhaber einer Kfz-Werkstatt jeweils den Kfz-Schein und notierte auf dieser Fotokopie den jeweiligen Auftragsumfang. Diese Aufzeichnungen dienten zur Erstellung der Rechnung und wurden nach Zahlungseingang vernichtet. Deswegen verwarf das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und nahm Hinzuschätzungen vor.
Hinweis des Rechtsanwaltes für Steuerrecht:
Schon einmal hatte der BFH entschieden (Urteil vom 24.06.2009, Az. VIII R 80/06), dass der Umfang der sachlichen Aufbewahrungspflicht sowohl dem Grunde nach als auch dem Umfang nach von einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht abhängig ist. Danach sind lediglich die Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Freiwillig erstellte Unterlagen, wie die Auftragszettel im entschiedenen Fall, unterliegen daher keiner Aufbewahrungspflicht, so dass für eine Hinzuschätzung kein Raum bleibt.
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