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Schätzungen im Steuerstrafverfahren - BGH aktuell

Es gibt einen klaren Trend: Mit der Weiterentwicklung der Software der Betriebsprüfungsstellen ändern sich auch die Verprobungs- und Schätzungsmethoden. Verprobungen können deutlich schneller durchgeführt werden und die Praxis zeigt, dass von Unternehmern als unverhältnismäßig hoch empfundene Schätzungen öfter als früher im Raum stehen.

Diese Umstände verlangen eine vermehrte Kontrolle durch Berater und gerichtliche Instanzen. Die Finanzgerichte hatten in letzter Zeit mehrmals Gelegenheit, zu Schätzungsfragen Stellung zu nehmen und haben ihre Rechtsprechung konkretisiert. Des Weiteren wurden auch aus dem Bundestag und in der Literatur kritische Fragen zur Transparenz der amtlichen Richtsatzsammlung als Datenbasis für Verprobungen und Schätzungen gestellt. Es war insofern nur eine Frage der Zeit, bis auch der BGH als höchstes Strafgericht die Möglichkeit bekam, sich zu Schätzungsfragen und insbesondere zur Richtsatzsammlung zu äußern. Nunmehr hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil v. 10.7.2019  näher ausgeführt, aber im Wesentlichen bestätigt (Aktenzeichen: 1 StR 265/18). 

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Der BGH hat die mehrfach in der Literatur - auch von unserer Sozietät - geltend gemachte Kritik an der Richtsatzsammlung nicht genauer aufgegriffen und sich nicht hiermit erkennbar auseinandergesetzt.

Für die Praxis der Steuerstrafverteidigung ist es sehr wichtig, die Ausführungen des BGH zu kennen, damit unberechtigte Schätzungen abgewehrt werden können. Weitere HInweise für die Verteidigungspraxis gibt unser Steueranwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB Nr. 12 vom 20.03.2020, Seite 825.

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