Steuerpflichtige, die ein Auslandskonto als Inhaber besitzen und Kapitaleinkünfte erzielt haben, müssen diese versteuern. Daran führt kein Weg vorbei. Was gilt jedoch, wenn das Finanzamt unzutreffend behauptet, dass ein Betroffener ein Konto bei einer bestimmten Bank in Liechtenstein unterhalten und Einkünfte verschwiegen habe? Hierzu äußerte sich das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 20.4.2016, Az: 14 K 14207/15).
Worum ging es?
Das Finanzamt konfrontierte den Kläger mit dem Vorwurf, bei der Liechtensteiner Bank X ein Konto unterhalten zu haben. Die Kapitaleinkünfte habe der Kläger nicht versteuert. Gegen diesen Vorwurf wandte sich der Kläger. Denn er habe kein derartiges Konto geführt. Die Daten, die dem Finanzamt vorlagen, waren ein bloßes Sammelsurium von teilweise widersprüchlichen und/oder unergiebigen Daten. Dies stellt der Kläger im Wege der Akteneinsicht fest. Er klagte gegen die Steuerfestsetzung, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos war.
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg v. 20.4.2016
Das FG folgte dem Kläger. Denn steuerbegründende Umstände müssen durch das Finanzamt bewiesen werden. Nachvollziehbare Beweise, dass der Kläger Inhaber eines solchen Kontos war, lagen nicht vor. Trotz der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gem. § 90 Abs. 2 AO bleibt die Feststellungslast für steuerbegründende Umstände beim Finanzamt. Der Betroffene muss keinen Negativbeweis führen, dass er nicht Inhaber eines solchen Kontos war.
Hinweis der Steueranwälte aus LHP: Vorliegend handelte es sich um einen Sonderfall. In den meisten Fällen einer sogenannten Steuer-CD liegen Daten besserer Qualität vor. Dann ist es für das Finanzamt leichter, eine tragfähige Schätzung aufzubauen. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass kein Sperrgrund wie z.B. Tatentdeckung vorliegt. Aber auch bei Tatentdeckung kann eine vollständige Selbstanzeige eine erhebliche strafmildernde Wirkung haben. Oftmals werden Fälle einer sog. "kaputten" Selbstanzeige so gelöst, dass eine Geldauflage gem. § 153a StPO gezahlt wird. Es bleibt abzuwarten, ob der SPD-Vorschlag aus Mai 2016 einer Beweislastumkehr bei Auslandskonten realisiert wird.
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