Viele Mandanten möchten die Möglichkeit nutzen, bereits während der Betriebsprüfung eine Einigung mit dem Finanzamt zu finden. Hierzu geben wir Hinweise zur sog. tatsächlichen Verständigung.
Seit vielen Jahren wird um die Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung in der Betriebsprüfung gerungen. Nunmehr kommt es zu einer mündlichen Verhandlung am 17.1.2024 in einem geeigneten Revisionsverfahren.
Mittlerweile bestehen zahlreiche Fragen an das BMF zur Richtsatzsammlung. Hier sollen einige Kritikpunkte kompakt dargelegt werden, welche für geeignete Einspruchsverfahren nutzbringend sein können.
Nach jahrelangen kritischen Auseinandersetzungen der Fachliteratur mit der BMF-Richtsatzsammlung klärt der BFH nun, ob die Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzgrundlage ist.
Die Rechtsprechung zieht Grenzen für unberechtigte Hinzuschätzungen: Formelle Fehler müssen im Einzelfall auf ihr materielles Gewicht überprüft werden.
Das BMF hat selbst in einem "Beipackzettel" zur Richtsatzsammlung Zurückhaltung bei Schätzungen angemahnt. Dies muss erst recht in Steuerstrafverfahren gelten.
In dem anhängigen Revisionsverfahren zeichnet sich ab, dass sich der BFH genauer mit der Kritik an der Richtsatzsammlung auseinandersetzen wird. Der Ausgang ist offen. Bisher hatten BFH und BGH nur vorsichtige Kritik geübt.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich kritisch mit der Ansicht mancher Betriebsprüfungsstellen auseinandergesetzt, dass bereits die Nutzung einer manipulierbaren Software und kleinere Fehler zu einer hohen Hinzuschätzung führen (Urteil v. 03.06.2021 -11 K 87/20).
Das BMF weist nun selbst darauf hin, dass die Richtsatzsammlung mit der notwendigen Sensibilität angewandt werden muss. Dies gilt insbesondere in Krisenzeiten.
Der BFH hat festgestellt, dass zumindest im Jahr 2015 die Besteuerung von Bargeldbranchen nicht verfassungswidrig ist. Außerdem befasste sich der BFH mit dem sog. Chi-Quadrat-Test, einer Ziffern-Methode im Schätzungsbereich.
Das Finanzgericht Münster hat mit einem aktuellen Urteil ein deutliches Signal gesetzt, dass eine Schätzung nicht schon bei jeglichen Formmängeln zulässig ist. Es kommt auf die Auswirkung der Mängel an.
In der Praxis nehmen viele Unternehmen eine Schätzung dem Grunde nach hin und diskutieren nur über die Höhe. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zeigt auf, dass schon das "Ob" der Schäzung rechtswidrig sein kann. Dieses Urteil sollten alle Unternehmer mit Kassenführung kennen!
In Betriebsprüfungen wird in der Praxis immer wieder auf die BFH-Rechtsprechung zu Schichtzetteln hingewiesen. Das Urteil vom 26.02.2004 definiert jedoch nicht den genauen unverzichtbaren Inhalt. Mit dieser Argumentation kann Schätzungen entgegengetreten werden.
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang der Betriebsprüfer Zugriff auf die Daten des Unternehmens nehmen oder die Vorlage von Daten verlangen darf. Eine unberechtigte Weigerung des Unternehmens ist eine Pflichtverletzung (Schätzungsrisiko!).
Bisher stützten sich Betriebsprüfer bei Schätzungen oft auf Aufzeichnungsmängel bei der Buchführung. Der BFH stellte nun fest: Es gibt keine allgemeine förmliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Es gelten jedoch die Pflichten nach den Einzelsteuergesetzen wie z.B. § 22 UStG.
Der BGH hat sich zur Schätzung in Steuerstrafverfahren geäußert. Das Urteil sollte Steuerstrafverteidigern bekannt sein. Der BGH hat sich erneut nicht genauer mit Kritik an der Richtsatzsammlung auseinandergesetzt.
Kommt es zu einer Betriebsprüfung und droht eine unberechtigte Hinzuschätzung, empfehlen die Steueranwälte von LHP eine Besprechung mit dem Unternehmer und dem laufenden Steuerberater. Das weitere Vorgehen sollte abgestimmt werden und dies möglichst frühzeitig.
In drei aktuellen Fachbeiträgen wird in dem Sonderdruck gezeigt, wie sich die aktuelle Rechtsprechung zur Schätzung entwickelt hat. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt praktische Hinweise, wie diese Rechtsprechung zugunsten der Unternehmern genutzt werden kann.
Fehlende Programmierprotokolle können zu einer Schätzungsbefugnis in der Betriebsprüfung führen. Der Streit dreht sich dann um die Höhe der Schätzung, die betriebsbezogen sein muss.
Der BFH hat jüngst die sogenannte 30/70-Methode für Schätzungen im Besteuerungsverfahren gebilligt. Doch gilt diese Methode auch für Steuerstrafverfahren?
Betriebsprüfer wenden öfters die sog. 30/70-Methode an, da sie so nur die Getränke, nicht jedoch die Speisen kalkulieren müssen. Der BFH hat sich zu dieser Methode mehrfach geäußert. Im Einzelfall sollten diese Schätzungen kritisch geprüft werden.
Die Richtsatzsammlung des BMF steht in der Literatur im Fokus der Kritik (vgl. unser Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2018, S.3232). Nunmehr hatte der BFH Gelegenheit, auf die Kritik einzugehen. Doch die pauschalen Darlegungen des Klägers genügten dem BFH nicht.
Beim Lesen der Rechtsprechung und von Verwaltungsrichtlinien kann dem Laien schwindelig werden: welche Regeln gelten denn nun für die Kassenführung? Wir geben hier einen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall sollte die Kassenführung besprochen werden.
Schätzungen in Betriebsprüfungen bleiben ein Dauerbrenner. Dies gilt besonders für die sogenannten Bargeldbranchen. Unternehmer und Steuerberater sollten die aktuelle Rechtsprechung beachten. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu aktuelle Hinweise in der Fachzeitschrift NWB 2019, Nr. 29, S.…
In Stellungnahmen von Betriebsprüfern wird mittlerweile in der Praxis routinemäßig auf eine BFH-Rechtsprechung zum Sicherheitszuschlag verwiesen. Die Rechtsprechung sollte jedoch nicht missverstanden werden!
Die Betriebsprüfung der Finanzverwaltung darf die Schätzmethode nicht frei wählen. Diese muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt werden und möglichst zu realitätsgerechten Ergebnissen kommen können.
In Bargeldbranchen wie Gastronomie und Einzelhandel ist die Kassenführung ein wichtiges Thema bei Betriebsprüfungen. Das Finanzgericht Hamburg hat nun zusätzlich auch auf die Möglichkeit des Videobeweises hingewiesen, um die Rechtmäßigkeit einer Schätzung zu untermauern.
Für Einspruchsverfahren gegen überhöhte Schätzbescheide in Betriebsprüfungen gibt es einen weiteren Lichtblick: Möglicherweise besteht ein sog. Vollzugsdefizit der Finanzämter, das zur Rechtswidrigkeit der Schätzbescheide führen kann.
Das BMF beantwortet eine parlamentarische Anfrage zur Richtsatzsammlung. Auf diese Datensammlung stützen sich Betriebsprüfer oft bei Schätzungen. Rechtsanwalt Dirk Beyer nimmt hierzu in seinem aktuellen zweiten Fachbeitrag Stellung.
Die aktuelle Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Daten der Richtsatzsammlung überhaupt eine repräsentative Datenbasis sind. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu Stellung genommen. Es bleiben jedoch viele Fragen.
Die BMF-Richtsatzsammlung gibt für die Betriebsprüfer Anhaltspunkte für Bandbreiten in einzelnen Branchen. Hierauf stützen die Finanzämter oftmals Schätzungen. Rechtsanwalt Dirk Beyer zeigt die Schwächen der Richtsatzsammlung auf.
Aufgrund der Neuregelung zur Kassen-Nachschau haben Finanzämter die Möglichkeit, ohne Vorankündigung die Kassen in den Bargeld-Branchen wie z. B. Gastronomie, Friseurbetrieben, Bäckereien und Einzelhandel zu überprüfen. Die Ergebnisse führen oft zu Hinzuschätzungen.
In der Praxis kommt es bei Betriebsprüfungen nicht selten zu Hinzuschätzungen. Betroffen sind insbesondere die Bargeldbranchen wie z. B. Taxibetriebe, Gastronomie, Friseure. Das Finanzgericht Nürnberg hatte sich nunmehr mit einer Schätzung auseinanderzusetzen, die nicht dokumentiert war.
Programmierprotokolle sind oft ein Stolperstein in Betriebsprüfungen (Kassenprüfungen). Betroffen sind insbesondere Gastronomen, Einzelhändler und Friseurbetriebe. Die aktuelle Rechtsprechung betont die Anforderungen an eine Schätzung.
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung gibt Hoffnung, dass Betriebsprüfer bei der Hinzuschätzung mittels Sicherheitszuschlägen nicht mehr so leicht einen "Durchmarsch" machen können. Rechtsanwalt Dirk Beyer kommentiert hierzu die aktuellen BFH-Urteile in der Fachzeitschrift Der Betrieb.
"Teuer" nicht im Sinne "was einem lieb und teuer ist". "Teuer" kann vielmehr eine Existenzbedrohung bedeuten. Insbesondere der Zeitreihenvergleich ist ein beliebtes und modernes Instrument der Betriebsprüfung, um die Buchführungsdaten zu prüfen und ggf. Schätzungen zu begründen.
Der aktuelle BFH-Beschluss zu Schätzungsfällen in Bargeldbranchen (z.B. Gastronomie, Friseurbetriebe, Einzelhandel) hat erhebliche Bedeutung für betroffene Unternehmer. Der BFH hat betont, dass Beweisanträge des Unternehmers zur Kasse nicht übergangen werden dürfen.
Längst nicht bei allen Schätzungen werden durch die Betriebsprüfung betriebliche Umstände hinreichend berücksichtigt. Hilft die Schlussbesprechung nicht, bleibt die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens.
Mandanten erfahren immer öfter, dass „die Kassenführung mangelhaft“ sei und deshalb eine Hinzuschätzung von pauschal z.B. 20% erfolgen müsse. Rechtsanwalt Dirk Beyer: Eine Schätzungsbefugnis („Ob“ der Schätzung) rechtfertigt nicht automatisch die Höhe eines pauschalen Schätzungszuschlags.
Betriebsprüfer nutzen die Methode der Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, um ungeklärte Geldzuflüsse und Vermögenszuwächse zu plausibilisieren. Rechtsanwalt Dirk Beyer weist für Schätzungen darauf hin, dass diese Rechnung strenge Voraussetzungen hat.
Betriebsprüfer verweisen in Betriebsprüfungen oft auf die Richtsatzsammlung zur Rechtfertigung einer Schätzung. Der BGH hat die Richtsatzsammlung als Orientierungshilfe in Steuerstrafverfahren akzeptiert. Jedoch muss der Strafrichter seine eigene Überzeugung bilden und darlegen.
Mandanten machen in Steuerstrafverfahren nicht selten die Erfahrung, dass sie Schätzungen nicht nachvollziehen können. "Ich bin wie im falschen Film" ist eine häufige Aussage. Methodisch falsche Schätzungen sind zwangsläufig nicht überzeugend.
In der Praxis nutzen Ermittlungsbehörden öfters die Richtsatzsammlung des BMF, um Hinzuschätzungen zu Gewinn und Umsatz zu rechtfertigen. Doch ist dies im Steuerstrafverfahren zulässig?
Bei Schätzungen sind die Besonderheiten im steuerlichen und strafrechtlichen Verfahren zu beachten. Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP gibt hier erste Praxishinweise.
Mit Urteil vom 18.07.2017 hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden, dass bei einer formell wie materiell mangelhaften Buchführung die Quantilschätzung grundsätzlich geeignet ist, um unter Heranziehung von betriebsinternen Daten eine Hinzuschätzung vorzunehmen.
Eine tatsächliche Verständigung ist die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung mit der Be-triebsprüfung des Finanzamtes. Diese Verständigung ist in der Regel für beide Seiten bindend. Dennoch gibt es Einzelfälle, in denen sich nachträglich die Unwirksamkeit dieser Verständigung herausstellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für Geldeinwurfautomaten dieselben Grundsätze zur ordnungsgemäßen Kassenführung gelten wie bei „offenen Kassen“. Was gilt als Kasse und wann darf eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt erfolgen?
Schätzungen in Betriebsprüfungen führen nicht selten auch zu Schätzungen in einem Steuerstrafverfahren. Zahlreiche Gastronomen, Taxiunternehmen und andere Branchen sind aktuell betroffen. Wichtig ist: Schätzungen dürfen nicht ohne weiteres in das Strafverfahren übernommen werden.
Der BFH hat in einem aktuellen summarischen Eilverfahren vorläufig entschieden, dass die Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen im Einzelfall genügen kann, wenn keine anderen Ursprungsbelege angefallen sind. Die Bedeutung und Konsequenzen dieses Beschlusses werden nun zu klären sein.
Die Rechtsprechung erleichtert Schätzungen dem Grunde nach in sog. Bargeldbranchen. Restaurantbetriebe sind von einer aktuellen BFH-Entscheidung betroffen. Gegenüber der Betriebsprüfung sollte dennoch auf Schätzungsfehler geachtet werden.
In der Betriebsprüfung werden zahlreiche Unternehmer erstmals vor die Frage gestellt, wie auf Schätzungen des Finanzamtes reagiert werden soll. Hierzu gibt Rechtsanwalt Dirk Beyer Praxishinweise in der Fachzeitschrift NWB.
Als nächsten Schritt der Kontrolle von Kassensystemen plant das BMF eine Kassensicherungsverordnung. Hierzu hat das BMF am 3.4.2017 den Referentenentwurf einer Kassensicherungsverordnung veröffentlicht.
Unternehmer der Gastronomie, des Einzelhandels und weiterer Bargeldbranchen sollten die Änderungen für Kassen ab dem 1.1.2017 beachten. Die Finanzverwaltung hat hierzu ein Merkblatt für Unternehmer herausgegeben.
Ermittlungsbehörden und Strafrichter stützen sich für Schätzungen u.a. auf die Richtsatzssammlung. Doch sollte dies hinterfragt werden. Wie repräsentativ ist die Richtsatzsammlung?
RA Dirk Beyer zu aktuellen Aufforderungen zur Erklärung ausländischer Kapitaleinkünfte vor dem Hintergrund erfolgter Urteilen zur Schätzung von Kapitaleinkünften, welche Schätzbescheide aufgrund fehlender oder unzureichender Unterlagen seitens des Finanzamtes aufgehoben hat.
In den Medien wird teilweise berichtet, dass erst ab 1.1.2020 neue Anforderungen an elektronische Registrierkassen gelten. Dies ist so nicht richtig. Unsere Steueranwälte weisen auf die aktuelle Gesetzgebung hin. Gastronomie und Einzelhandel sollten sich informieren.
Unternehmen in Bargeld-Branchen sind in Betriebsprüfungen einem Schätzungs-Risiko ausgesetzt. Praktisch bezahlen sie auch für einzelne schwarze Schafe der Bargeld-Branchen, wie z.B. in der Gastronomie, im Taxigewerbe, im Einzelhandel.
Rege Diskussion rund um die Manipulationssicherheit von Registrierkassen: LHP Rechtsanwälte für Sicherheitsstandards zur Vermeidung von hohen Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen.
Bund und Länder nehmen einen neuen Anlauf, um einen Gesetzesentwurf zur Einführung des sog. "Fiskal-Chips" für Bargeldbranchen zu erarbeiten. Betriebsprüfungen im Bereich Gastronomie, Taxen, Einzelhandel etc. sollen so reibungsloser durchgeführt werden können. Auf eine Anfrage aus dem Bundestag hat…
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geht davon aus, dass die Einführung des Fiskal-Chips zu teuer und für Unternehmen daher unverhältnismäßig sei. Für keine Seite sei ein hinreichender Nutzen erkennbar. Die Steueranwälte von LHP widersprechen dieser Ansicht.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Verkäufer zahlreiche PKW über das Internet verkaufte. Teuer wurde in diesem Fall die fehlende Buchführung. Denn das FG sah eine Schätzung am oberen Rahmen als zulässig an. In diesen Fällen kann u.U. auch ein…
Seit Jahren wird diskutiert, ob und wie ein sog. Kassenchip bei elektronischen Registrierkassen und Taxametern (z.B. im Taxigewerbe) eingeführt werden soll.
Vermehrt gehen Finanzämter bei entsprechenden Indizien dazu über, Kapitaleinkünfte einer Person zu schätzen, auch wenn das Finanzamt nur Hinweise auf ein anonymes Auslandskonto hat.
Nach § 147 Abs. 1 AO sind eine Vielzahl von Unterlagen gesondert aufzubewahren. Hierbei handelt es sich in der Regel um Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Keine Nichtigkeit von Bescheiden trotz erheblicher Differenzen zwischen verschiedenen durch das Finanzamt ermittelten Schätzungsergebnissen, solange sich diese nicht in Bescheiden niedergeschlagen haben; Schätzung anhand von kombinierten Mittelwerten laut Richtsatzsammlung
Seit der Einführung der Prüfungssoftware „IDEA“ können Betriebsprüfer Kassen- und Fahrtenbücher auf Grundlage von mathematisch - statistischen Methoden kontrollieren.