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Achtung Honorarärzte, Internet-Verkäufer und Kapitalanleger: Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter

Aus der Vertretung aktueller Fälle können hier die Steueranwälte von LHP zu Sammelauskunftsersuchen berichten. Betroffen sind verschiedene Branchen, wie z.B. Honorarärzte, die durch eine Agentur vermittelt werden oder Händler, die eine Verkaufsplattform im Internet nutzen.

In der Praxis zahlreicher Branchen gehen Ermittlungsbehörden dazu über, mit verhältnismäßig wenig Aufwand einen reichen „Informationsertrag“ zu erzielen. Dies geschieht in vielen Bereichen durch sog. Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsstellen (z. B. für Ärzte als Honorarkräfte) und Handelsplattformen im Internet (vgl. zu einem Presseunternehmen BFH-Urteil v. 12.5.2016, Aktenzteichen: II R 17/14). Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit in § 93 Abs. 1a Abgabenordnung (neue Fassung) mit Wirkung zum 25.6.2017 klarstellend geregelt.

Was ist ein Sammelauskunftsersuchen?

Ein Sammelauskunftsersuchen ist eine Anfrage einer Ermittlungsbehörde gegenüber einem Dritten (z. B. Handelsplattform) auf Herausgabe von Informationen über dortige Steuerpflichtige. Diese Personengruppe wird in der Anfrage durch bestimmte Kriterien definiert:, wie z.B.

  • „Namen und Anschriften aller Anbieter, die im Jahr X Bitcoin für umgerechnet mehr als 15.000 € erworben haben“ oder 
  • "Namen und Anschriften aller Honorarärzte, die im Jahr Y mehr als dreimal durch die Agentur vermittelt worden sind".

Durch eine solche Anfrage an Handelsplattformen von Kryptowährungen könnten Finanzämter zahlreiche Anleger ermitteln. Ohne eine Auskunft der Handelsplattformen oder sonstiges Kontrollmaterial ist dies oft nicht möglich. Denn Außenstehende sehen in der sog. Blockchain – dem öffentlichen Register, das alle Geldflüsse dokumentiert – nur kryptischen Code. Durch diese Blockchain fühlten sich zahlreiche Anleger sicher vor steuerlichen Nachforschungen. Dies wird sich angesichts der Ermittlungsmöglichkeiten allerdings noch oft als Trugschluss erweisen.

Mindestanforderungen an Sammelauskunftsersuchen

Selbstverständlich sieht die Rechtsprechung Grenzen für Sammelauskunftsersuchen vor. Bloße „Ermittlungen ins Blaue hinein“ sind bei einem Sammelauskunftsersuchen selbstverständlich unzulässig. Für ein solches Ersuchen muss vielmehr ein hinreichender Anlass bestehen. Hierfür ist kein begründeter strafrechtlicher Verdacht notwendig. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z. B. wegen der Besonderheit der Geschäftsabwicklung, vgl. BFH-Urteil v. 5.10.2006, Aktenzeichen: VII R 63/05) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung besteht. Nicht hinreichend ist die allgemeine nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass in jedwedem Zusammenhang Steuern nicht selten verkürzt werden (zu Anfragen an Kreditinstitute betreffend Bankkunden vgl. BFH-Urteil v. 16.1.2009, Aktenzeichen: VII R 25/08). Dies wäre eine unzulässige Ermittlung „ins Blaue hinein“. Wegen der Anonymität der Geschäftsabwicklung dürfte eine Anreizwirkung zur Steuerumgehung bestehen, so dass der vorgenannte hinreichende Ermittlungsanlass m. E. besteht.

Sammelauskunftsersuchen an Betragsgrenze gebunden?

Ob ein Sammelauskunftsersuchen eine bestimmte Betragsgrenze (und welche) enthalten muss, ist rechtlich ungeklärt. Nach hier vertretener Ansicht würde ein Sammelauskunftsersuchen umso eher als undifferenziert und „ins Blaue hinein“ zu werten sein, je flächendeckender es wirkt (d. h. je geringer die Betragsschwelle ist). Nur der Gesetzgeber dürfte m. E. eine Regelung für eine flächendeckende Ermittlung vorsehen. Die Rechtsprechung sieht dies aber bisher nicht so.

Die Steueranwälte von LHP besprechen mit dem betroffenen Mandanten den Fall in der jeweiligen Situation. Es kann sich noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige ergeben solange die Tat nicht entdeckt ist und keine weiteren Sperrgründe bestehen. Ist die Tat entdeckt (oder gar eine Tat zu Unrecht behauptet worden), sollte das weitere Vorgehen der Verteidigung im Einzelfall abgestimmt werden. Es kann sich u.U. zum Beispiel auch um eine Personenverwechslung handeln. Besteht Bedarf für eine steuerliche Nacherklärung, wird diese im Einzelfall besprochen und für den Mandanten durchgeführt.

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