In der Praxis bekommen insbesondere immer mehr Selbständige Kontakt mit den "Service-Stellen Steueraufsicht". Z.B. erhalten Vermittlungsagenturen für Ärzte Anfragen zu den als Honorarkräfte vermittelten Ärzten. Betroffene werden naturgemäß selten mit Vorfeldermittlungen Erfahrung haben, so dass Betroffene viele Fragen haben und unsicher sind, wie sie sich verhalten sollen.
Dies sind Sondereinheiten der Ermittlungsbehörden, welche viele Bundesländer mittlerweile eingerichtet haben. In diesen Einheiten arbeiten z.B. Betriebsprüfer, Steuerfahnder und IT-Fachleute. Die Aufgabe besteht darin, durch sog. Vorfeldermittlungen etwaige steuerlich relevante Sachverhalte aufzudecken. Hierzu wird oft breitenwirksam ermittelt, z.B. durch Sammelauskunftsersuchen.
Sammelauskunftsersuchen sind nur dann rechtmäßig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört z.B. ein hinreichender Ermittlungsanlass und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ermittlungen "ins Blaue" sind unzulässig. Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP hat hierzu ausführliche Hinweise für die Argumentation in der Praxis gegeben:
Ist eine Maßnahme als Verwaltungsakt zu werten, so kann gegen diese Einspruch eingelegt werden, wenn diese rechtswidrig ist. Flankierend bietet sich dann oft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) an.
Damit der richtige Rechtsbehelf gewählt werden kann, muss aber zunächst im Einzelfall entschieden werden, ob die Ermittlungen nach der Abgabenordnung (sog. steuerliche Aufsicht bzw. steuerliche Ermittlung) oder nach der Strafprozessordnung (Steuerstrafverfahren) erfolgen. Hierzu muss die Behörde auch Farbe bekennen, um den Rechtsschutz des Betroffenen nicht auszuhebeln. Auch darf dem Betroffenen sein strafrechtliches Schweigerecht nicht dadurch faktisch genommen werden, dass er im Unklaren über einen strafrechtlichen Charakter des jeweiligen Verfahrens hat. Anhaltspunkte dafür, ob es sich um ein steuer- oder strafrechtlichen Verfahren handelt, ergeben sich meist aus dem Betreff des Anschreibens.
Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach Vorfeldermittlungen und z.B. nach einem Sammelauskunftsersuchen noch möglich ist, oder z.B. wegen Tatendeckung gesperrt ist, hängt vom Einzelfall ab. Meist liegen der Finanzverwaltung noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Tatentdeckung vor. Hierzu fehlt jedoch gesicherte Rechtsprechung.
Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass Sammelauskunftsersuchen genau geprüft werden sollten und viele Gründe für deren Rechtswidrigkeit bestehen können. Die steuerlichen Mitwirkungspflichten des einzelnen Steuerpflichtigen bestehen hiervon unabhängig. Ob eine Selbstanzeige noch eine strafbefreiende Wirkung hat, kann bei Vorfeldermittlungen nur im jeweiligen Fall geklärt werden.
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