Das FG Niedersachsen v. 23.2.2012 (5 K 397/10) hat ein Sammelauskunftsersuchen im konkreten Fall als unzulässig angesehen. Das FA hatte um Auskunft über sämtliche Verkäufe niedersächsischer Unternehmer (mit einem Jahresumsatzsatz von mindestens 17.500 €) als Drittanbieter über die .....de-Internetseite ersucht.
Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen FÄer von Online-Händlern (z.B. Amazon, Ebay) Informationen über eine nur schemenhaft umrissene Gruppe von Verkäufern erhalten können (z.B. Auskunft über alle Verkäufer, die mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz erreichen?). Diese Rechtsprechung erreicht dadurch besondere Relevanz, dass der Internethandel rapide zunimmt (auch grenzüberschreitend) und die Finanzverwaltung Möglichkeiten sucht, die steuerlichen Verhältnisse der Verkäufer zu überprüfen.
Hier besteht teilweise eine Parallele zu Auskunftsersuchen an Banken "ins Blaue hinein" ohne konkrete Anhaltspunkte betreffend den individuellen Bankkunden.
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