Städte und Gemeinden haben in Deutschland eine neue Möglichkeit entdeckt, die Bettensteuer zu überprüfen. So hat aktuell die Stadt Köln bei 22 Internetplattformen Auskunft über die dortigen Vermieter angefordert.
In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung vielfältig die Möglichkeit der Finanzbehörden abgesegnet, im Wege von so genannten Sammelauskunftsersuchen steuerliche Sachverhalte zu ermitteln. Vgl. z.B. die Hinweise unseres Rechtsanwalts Dirk Beyer zur aktuellen BFH-Rechtsprechung in der Fachzeitschrift AO-StB 2016, Heft 9, S. 247,
Betroffen sind aktuell Vermieter aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der Städte und Gemeinden an entsprechende Internetplattformen, wo Vermieter ihre Wohnungen anbieten.
Ein Sammelauskunftsersuchen hat für die Finanzbehörde den Vorteil, dass sie mit relativ wenig Aufwand zahlreiche Informationen über gleichgelagerte Sachverhalte ermitteln kann. Allerdings bestehen auch Grenzen: Sammelauskunftsersuchen zur Erforschung von Sachverhalten "ins Blaue hinein" sind selbstverständlich unzulässig. Dies hat der BFH als höchstes deutsches Steuergericht so auch festgestellt.
Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Steuerbehörde nach der Abgabenordnung an eine Internetplattform ein Sammelauskunftsersuchen stellen durfte. Die Steuerbehörde dürfte bei dieser Plattform erfragen, welche Vermieter ihre Wohnungen über diese Plattform anbieten. Eine Ermittlung dieser Vermieter war auf andere Weise nicht möglich, da die Vermieter teilweise pseudonyme verwanden. Das Verwaltungsgericht Köln stellte auch fest, dass sich Sammelauskunftsersuchen auf jede Art von Besteuerungsgrundlagen beziehen dürfen. Außerdem dürfen Sie auch elektronische Daten betreffen (Verwaltungsgericht Köln vom 28.06.2017, Aktenzeichen: 24 K 7563/16).
Die Steueranwälte von LHP sehen in der Praxis, dass Finanzbehörden verstärkt Sammelauskunftsersuchen als Instrument der Sachverhaltsermittlung nutzen. Beispielsweise sind aktuell auch zahlreiche Honorarärzte betroffen, die über Vermittlungsagenturen tätig sind. Eine weitere Frage ist, ob die Ergebnisse eines solchen Sammelauskunftsersuchens auch für weitere Zwecke genutzt werden können. So stellt sich die Frage, ob ein Sammelauskunftsersuchen an eine Internetplattform wegen Wohnungsvermietungen nicht nur für die Bettensteuer der Gemeinden und Städte genutzt werden darf, sondern auch von den Finanzämtern für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Vermieter ausgewertet werden darf. Insofern können möglicherweise Beweisverwertungsverbote eingreifen. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535