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Säumniszuschläge in der Prüfung der Sozialversicherung: Geänderte Rechtsprechung!

Für Beiträge, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Es besteht jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung:

Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Entscheidend ist somit, ob der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt zu haben. Bisher wurde diese Ausnahmeregelung von der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung so ausgelegt, dass bei grober Fahrlässigkeit nicht von „unverschuldeter Unkenntnis“ ausgegangen werden kann.  Dem hat das BSG in einem viel beachteten Urteil widersprochen und drei wichtige Grundsätze aufgestellt, die der Berater bei der Prüfung von Säumniszuschlägen beachten sollte (Bundesozialgericht BSG Urteil v. 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R):

  • Grundsatz 1: „Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht.“. Dies bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt kennen, aus dem sich seine Beitragspflicht ergibt, wobei er die rechtliche Schlussfolgerung nicht juristisch exakt und im Detail gezogen haben muss. Es genügt, wenn er „nach Laienart“ von der Beitragspflicht wusste.
  • Grundsatz 2: „Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.“. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen bei nachträglicher Beitragsfestsetzung jedenfalls Eventualvorsatz voraussetzt und grobe Fahrlässigkeit nach jetziger Rechtsprechung nicht mehr genügt. Dies bedeutet in vielen Fällen, dass Säumniszuschläge in Betriebsprüfungen nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Eventualvorsatz verlangt keine sichere Kenntnis oder gar Absicht. Es genügt, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hat. Die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit ist fließend.  
  • Grundsatz 3: „Säumniszuschläge sind ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von der Beitragspflicht zu erheben.“ Hier ist zu beachten, dass die Kenntnis des Arbeitgebers von seiner Beitragspflicht auch später eintreten kann zu irgendeinem Zeitpunkt nach Fälligkeit. Es genügt zur Entlastung des Arbeitgebers also nicht, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Kenntnis hatte. Zu sehen ist auch, dass die Kenntnis von sämtlichen vertretungsberechtigten Organen (z.B. Geschäftsführer) dem Arbeitgeber (z.B. GmbH) zugerechnet werden kann.

Beispiel: Bedingter Vorsatz ist z. B. dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat und damit „ins Blaue hinein“ handelte.

Hinweis von LHP aus Köln: Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt der Arbeitgeber die objektive Beweislast. Denn § 24 Abs. 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass der Arbeitgeber die entlastenden Umstände darlegen muss, auf die er sich beruft (Beweislastverteilung der Ausnahmeregelung).

Es stellt sich bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen in der Praxis die Frage, ob die Prüfungsbehörden mit der Annahme eines (bedingten) Vorsatzes gleichzeitig annehmen, dass

  • die 30-jährige Verjährung angewendet werden kann,
  • eine Nettolohnvereinbarung unterstellt werden kann sowie
  • die Mitteilung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen soll (Stichwort: Einleitung eines Strafverfahrens?).

Ist die Schwelle des Eventualvorsatzes erreicht, haben wir als Rechtsanwälte in Prüfungsverfahren besonders auch diese weiteren Punkte im Blick, da sich durch diese Punkte hierdurch das Prüfungsverfahren ausweiten kann. Wichtig zu sehen ist, dass die vorgenannte Beweislastverteilung bei der Ausnahmeregelung nicht im Strafverfahren gilt. Dort muss der Vorsatz des Arbeitgebers durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden („im Zweifel für den Angeklagten“). Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen führt damit nicht automatisch auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung.

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