Für Beiträge, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Es besteht jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung:
Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Entscheidend ist somit, ob der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt zu haben. Bisher wurde diese Ausnahmeregelung von der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung so ausgelegt, dass bei grober Fahrlässigkeit nicht von „unverschuldeter Unkenntnis“ ausgegangen werden kann. Dem hat das BSG in einem viel beachteten Urteil widersprochen und drei wichtige Grundsätze aufgestellt, die der Berater bei der Prüfung von Säumniszuschlägen beachten sollte (Bundesozialgericht BSG Urteil v. 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R):
Beispiel: Bedingter Vorsatz ist z. B. dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat und damit „ins Blaue hinein“ handelte.
Hinweis von LHP aus Köln: Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt der Arbeitgeber die objektive Beweislast. Denn § 24 Abs. 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass der Arbeitgeber die entlastenden Umstände darlegen muss, auf die er sich beruft (Beweislastverteilung der Ausnahmeregelung).
Es stellt sich bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen in der Praxis die Frage, ob die Prüfungsbehörden mit der Annahme eines (bedingten) Vorsatzes gleichzeitig annehmen, dass
Ist die Schwelle des Eventualvorsatzes erreicht, haben wir als Rechtsanwälte in Prüfungsverfahren besonders auch diese weiteren Punkte im Blick, da sich durch diese Punkte hierdurch das Prüfungsverfahren ausweiten kann. Wichtig zu sehen ist, dass die vorgenannte Beweislastverteilung bei der Ausnahmeregelung nicht im Strafverfahren gilt. Dort muss der Vorsatz des Arbeitgebers durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden („im Zweifel für den Angeklagten“). Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen führt damit nicht automatisch auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung.
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