Nach Ansicht der ESt-Referenten des Bundes und der Länder (OFD Koblenz, Verfügung v. 31.3.2009, S 2137 A - St 31 4) sind Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen.
Dagegen sind Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen entsprechend des BFH-Urteils vom 27.11.2001, BStBl 2002 II S. 731 , Az.: VIII R 36/00, erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer (aufdeckungsorientierte Maßnahme) als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen (Vfg vom 10.11.2005, S 1620 A - St 43a ). Das BFH-Urteil vom 27.11.2001 ist nicht auf Betriebsprüfungsfälle zu übertragen.
Dem BFH liegt zur Zeit ein Verfahren (Az.: I R 43/08) vor, in dem es zu entscheiden gilt, wann eine Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern nach einer Betriebsprüfung, resultierend aus einer verdeckten Gewinnausschüttung, anzusetzen ist (Vorinstanz FG Hamburg, Urteil vom 9.7.2007, Az.: 2 K 175/06 ). Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens wird an der Verwaltungsmeinung entsprechend H 4.9 „Rückstellung für künftige Steuernachforderungen“ EStH festgehalten.
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