Der BFH hat die Verwaltungspraxis, wonach zwei Methoden zur Rückstellungsbildung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen möglich sind, im Ergebnis gebilligt (Urteil v. 18.1.2011, X R 14/09, DB 2011, 794). Der Unternehmer kann mithin entweder seine jährlichen Kosten für die Aufbewahrung der Unterlagen ermitteln und diesen Betrag dann mit der Zahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist i.S.d. § 147 AO multiplizieren. Oder der Unternehmer kann die jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten für einen der Aufbewahrung aller Unterlagen dienenden Archivraum mit dem Faktor 5,5 multiplizieren (diese Zahl ergibt sich als Durchschnitt der Aufbewahrungsdauer zwischen 1 bis 10 Jahren). Eine etwaige Verlängerung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 3 AO ist hierbei jedoch nur zu berücksichtigen, wenn und soweit diese Verlängerung zum Bilanzstichtag aufgrund konkreter Anhaltspunkte vorhersehbar ist.
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