Wenn eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt erfolgt, prüft oftmals auch die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. das Hauptzollamt die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Neben einer Nachzahlung von Lohnsteuer droht daher unter Umständen auch eine erhebliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, wobei hier insbesondere die Säumniszuschläge von 12% pro Jahr die Liquidität beeinträchtigen. Im Gegensatz zum Steuerrecht gibt es keine kurzen Verjährungsfristen. Wird ein Vorsatz nachgewiesen, so kann die Verjährung bis zu 30 Jahren betragen. In Extremfällen kann daher die Liquidität so beansprucht werden, dass die Existenz des Betriebes gefährdet ist.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Gibt der Unternehmer eine Selbstanzeige wegen Lohnsteuer ab, so hat diese jedoch keine Auswirkung auf eine etwaige Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB (Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer). Eine Prüfungsanordnung sperrt zudem die Selbstanzeige wegen Lohnsteuer, wenn diese Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Nach der Neuregelung der Selbstanzeige zum 01.01.2015 ist jedoch trotzdem eine Selbstanzeige u.U. für die Jahre möglich, die nicht in der Prüfungsanordnung genannt sind. Es dürfen aber keine anderen Sperrgründe bestehen. Hier ist eine Einzelfallberatung sinnvoll.
Das Landgericht Augsburg hat zur Strafbarkeit so genannter faktischer Geschäftsführer gem. § 266a StGB wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen (sog. Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Beschluss v. 15.01.2014, Az: 2 Qs 1002/14). Es ging um die Frage, wann eine Person als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Bisher hat die Rechtsprechung auf die Erfüllung von mindestens 6 von 8 Merkmalen abgestellt. Waren diese erfüllt, so wurde davon ausgegangen, dass eine Person faktischer Geschäftsführer ist und daher auf die Pflichten zur Abführung bzw. Anmeldung von Sozialversicherungsbeiträgen treffen. Diese faktischen Geschäftsführer können sich auch gem. § 266a StGB strafbar machen. Nunmehr hat das Landgericht Augsburg darauf hingewiesen, dass auch bei der Erfüllung von weniger als 6 von 8 Merkmalen die Position eines faktischen Geschäftsführers bestehen kann. Dies ist nach Ansicht des Gerichts dann der Fall, wenn die Person die Unternehmensentwicklung über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt hat. Allerdings reiche eine allein verantwortliche Tätigkeit im Bereich Lohnbuchhaltung/Buchhaltung/Personal hierfür grundsätzlich nicht aus. Jedoch könne sich aus einer solchen Tätigkeit der Vorwurf einer Beihilfe zu § 266a StGB ergeben.
Für den formellen Geschäftsführer (welcher im Handelsregister eingetragen ist) kann sich insbesondere das Risiko der Beihilfe zu § 266a StGB ergeben, wobei der Haupttäter dann der faktische Geschäftsführer ist.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die Staatsanwaltschaften kennen im Bereich der Strafbarkeit gem. §266a StGB kein Pardon. Hier drohen oftmals erhebliche Freiheitsstrafen (auf Bewährung, ggf. in Extremfällen auch ohne Bewährung). In kleineren Fällen drohen zumindest empfindliche Geldstrafen. Entscheidend ist auch, ob Schadenswiedergutmachung geleistet wird. Aber auch im Bereich der Lohnsteuer-Hinterziehung hat sich das Klima gewandelt. Steuerhinterziehung wird seitens der Rechtsprechung nicht mehr als so genanntes Kavaliersdelikt angesehen.
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