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Prüfung durch Sozialversicherung: Prüfungsschwerpunkte

1. Prüfungsgegenstände

 Die Prüfungsgegenstände führt § 28p SGB IV auf:

•        Gesamtsozialversicherungsbeiträge/Meldungen

•       Hierzu zählen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Insofern werden die Beschäftigungsverhältnisse überprüft. Es wird geprüft, ob die zutreffende Höhe des Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt wurde (diese richtet sich z. B. nach Tarifvertrag oder nach Regelungen zum Mindestlohn). Auch werden die zeitliche Zuordnung der Arbeitsentgelte, die vorgenommenen Meldungen und die zu führenden Entgeltunterlagen überprüft. Ob eine Person Beschäftigter (und dann stets der Sozialversicherung unterliegt) oder Selbständiger ist, richtet sich nach einer Vielzahl von Kriterien, die das Bundessozialgericht (BSG) herausgearbeitet hat. Im Kern geht es darum, ob der Betreffende weisungsgebunden ist und in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Die Kriterien zur Beurteilung dieser Fragen sind zu vielfältig, um sie hier darzulegen. Es wird auf die Darstellung bei Wenning, infoCenter „Arbeitnehmer”, verwiesen. Entscheidend ist, dass nicht die Bezeichnung als z. B. „Werkvertragsunternehmer”, sondern die tatsächliche Handhabung maßgebend ist. Im Einzelfall können auch Selbständige der Sozialversicherung unterliegen.

•        Künstlersozialversicherung

•        Hierzu zählen die Meldungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

•        Unfallversicherung 

•        Die Prüfbehörden informieren die Träger der Unfallversicherung über die Prüfungsfeststellungen, damit die Unfallversicherungsträger dann ihre entsprechenden Bescheide erlassen können.

•        Insolvenzgeldumlage

•        Umlage U1 (Entgeltfortzahlung)

•        Umlage U2 (Mutterschutz).

2. Typische Prüfungsschwerpunkte

Typische Prüfungsschwerpunkte können z. B. sein

•        Versicherungsrechtliche Beurteilungen von Beschäftigungsverhältnissen wie z. B. bei Scheinselbständigkeit; die Versicherungspflicht kann z. B. auch geprüft werden bei Gesellschaftern,               freien Mitarbeitern, Subunternehmern, mitarbeitenden Familienangehörigen, kurzfristig Beschäftigten, Studenten, Praktikanten;

•        Prüfung des Arbeitsentgelts für die Beitragsberechnung,

•        Prüfung der Höhe der berechneten Beiträge sowie deren zutreffende zeitliche Zuordnung,

•        Richtigkeit der Entgeltmeldungen nach der DEUV,

•        Führung der Entgeltunterlagen,

•        Voraussetzungen des Insolvenzschutzes bei Wertguthabenvereinbarungen,

•        Auswertung der Bescheide und der Prüfberichte des Betriebsstätten-Finanzamtes.

Hinweis von LHP: Insbesondere wird der Prüfer auch in den Blick nehmen, in welcher Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt nach dem Arbeits- und Tarifvertrag (und nach den Regelungen über den Mindestlohn) bestand. Denn die Beiträge bemessen sich nach dem geschuldeten und nicht nach dem gezahlten Arbeitsentgelt.

Die Prüfung umfasst den gesamten Bereich der Entgeltunterlagen (§§ 8 , 9 BVV). Entgeltbezogene Vorgänge sind oft nur in der Finanzbuchhaltung ersichtlich bzw. erfasst. Somit kann sie sich auf das gesamte Rechnungswesen und die Voraufzeichnungen beziehen (§ 11 Abs. 2 BVV).

Die Rechtsanwälte von LHP raten dazu, sowohl die Betriebsprüfung durch das Finanzamt (z.B. Lohnsteuer) als auch die Prüfung durch die Rentenversicherung insgesamt in den Blick zu nehmen und eine Strategie zur Klärung aller Streitpunkte in beiden Prüfungen zu finden. Ist dies nicht möglich, bleibt immer noch die Möglichkeit des Einspruchs/Widerspruchs.

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