Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesPrüfung bei vermögenden Privatpersonen?

Prüfung bei vermögenden Privatpersonen?

I. Politik rudert zurück

Die Politik hatte im Frühjahr teilweise den Eindruck erweckt, dass vermögende Privatpersonen demnächst mit flächendeckenden Außenprüfungen zu rechnen hätten. Das neue Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wird Privatpersonen mit hohen Einkommen offenbar jedoch nicht so empfindlich treffen wie bisher angenommen. Dies ergibt sich aus der Antwort des Finanzministeriums auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, wie die Süddeutsche Zeitung am 13.5.2009 berichtete.

II. Prüfung nur im Einzelfall

Nach der Neuregelung müssen Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 500.000 Euro auch in Zukunft nur dann mit einer sogenannten Außenprüfung des Finanzamtes rechnen, wenn gegen sie ein Verdacht besteht oder wenn sich aus ihren Unterlagen Unklarheiten ergeben. Die Süddeutsche Zeitung zitierte die Parlamentarische Staatssekretärin Nicolette Kressl in einem Schreiben mit den Worten: "Die Überprüfung der Personengruppe (...) wird nicht anlasslos erfolgen"

III. Hintergrund

Insbesondere SPD-Politiker hatten in den letzten Wochen durchaus den Eindruck erweckt, dass die Regierung mit ihrem Gesetzesentwurf nicht nur den Druck auf sog. Steueroasen, sondern auch auf vermögende Privatpersonen im Inland erhöhen wolle. Hierbei handelte es sich wohl eher um den beginnenden Bundestagswahlkampf. "Auch künftig werden Außenprüfungen vor allem dann stattfinden, wenn die Behörden den Eindruck haben, dass im konkreten Fall etwas nicht stimmt. Automatische, willkürliche und flächendeckende Prüfungen wird es nicht geben", zitierte die Süddeutsche Zeitung einen Sprecher des Bundesfinanzministers.

IV. Fakten

Tatsache ist, dass Außenprüfungen bei vermögenden Privatpersonen künftig "ohne besondere Begründung" erfolgen können sollen. Diese Neuregelung erleichtert den Finanzämtern den Erlass einer sog. Prüfungsanordnung. Bisher mussten die Finanzämter ihre Ermessensentscheidung im Einzelfall besonders begründen. Trotzdem werden die Finanzämter nicht flächendeckend von ihrer künftigen Befugnis Gebrauch machen. Hier ergeben sich faktische Grenzen aus der begrenzten Personalressourcen und dem Gebot eines schwerpunktmäßigen Personaleinsatzes.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte