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Prüffelder 2018 der Betriebsprüfung und Finanzverwaltung NRW

NRW hat die Prüffelder für das Kalenderjahr 2018 bekannt gegeben. Die Finanzämter sind danach angewiesen, insbesondere die folgenden zentralen Prüffelder in den Blick zu nehmen:

  • Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) bei § 15 und § 18 sowie
  • Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG“

Hinweis: Das zentrale Prüffeld der „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ könnte auch angestellte Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer umfassen. Darüber hinaus gelten die sog. dezentral ausgewählten Prüffelder für das Jahr 2018 (Finanzverwaltung.nrw.de). Diese betreffen die einzelnen Finanzämter.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Ein Betriebsprüfer bzw. Veranlagungssachbearbeiter ist zwar an diese Dienstanweisung gebunden. Jedoch bedeutet dies keine Sperre für andere Prüfungspunkte. Insbesondere beim Verdacht auf Unregelmäßigkeiten können sich weitere Prüfungspunkte ergeben. Im Grundsatz gilt jedoch die Schwerpunktprüfung.

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