Der BFH hat mit Beschluss vom 15.3.2012 den Großen Senat des BFH zur Klärung der Frage angerufen, ob eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit (Eigenprostitution) gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt (Az: III R 30/10).
Der Große Senat des BFH hatte sich mit dieser Frage bereits 1964 befasst und damals gemeint, dass Prostituierte keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil sie sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten. Die "gewerbsmäßige Unzucht" falle aus dem Rahmen dessen, was das Einkommensteuergesetz unter selbständiger Berufstätigkeit verstanden wissen wolle.
Der III. Senat vertritt in seinem Vorlagebeschluss hingegen die Ansicht, dass sich die Ansicht über die Prostitutionstätigkeit geändert habe. So habe das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten seit 2001 ihre Tätigkeit legalisiert. Prostituierte träten zudem wie Marktteilnehmer auf. Da die Klägerin für ihre Leistungen Werbung treibt und eine Wohnung für Ihre Tätigkeit angemietet habe, sei die Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig.
Die Erscheinungsformen der Prostitution sind wohl zu unterschiedlich, um alle Fälle gleich beurteilen zu können.
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